Steuern in Frankreich bezahlen – wir beraten

Leben und arbeiten in Frankreich findet unter anderen Voraussetzungen statt als es in Deutschland der Fall ist. Wer als Deutscher seinen Arbeitsstandort nach Frankreich verlegt, wird auch in puncto Steuerrecht viele Fragen haben, dies nicht nur im Jahr des Umzugs, sondern auch in den Folgejahren. Wir unterstützen Sie: wir sind für das Thema Steuer Frankreich der richtige Ansprechpartner, denn wir betreuen auch bei der grenzüberschreitenden Besteuerung sowie der sich daraus ergebenden Fragen. Wer in Frankreich arbeitet, wird wahrscheinlich dort auch einen zweiten oder sogar seinen ersten Wohnsitz haben. Auch das ist ein Thema, über das Sie nachdenken sollten.

Insbesondere als qualifizierte Fachberater für Internationales Steuerrecht unterstützen wir Sie mit unseren praktischen Erfahrungen und überdurchschnittlichen theoretischen Fachkenntnissen. 

Durch die enge Zusammenarbeit mit V&Z EuropeFides, Certified Tax Consultancies in Berlin and Paris sorgen wir auch dafür, dass Ihre steuerlichen Erklärungspflichten in Frankreich erfüllt werden. So erhalten Sie von uns das Komplettpaket ohne weitere ausländische Steuerexperten hinzuziehen zu müssen.

Ein eigenes Unternehmen im Ausland

Wenn Sie Deutschland nicht als Firmenstandort für Ihr eigenes Unternehmen gewählt haben, ergeben sich nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch in Bezug auf die Besteuerung Frage- und Abklärungsbedarf. Dies gilt aber auch, wenn Sie als Deutscher nach Frankreich gehen, um dort eine neue Anstellung zu finden. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der möglichen rechtlichen Konsequenzen zu Steuer Frankreich und können Ihnen damit sicher helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Frankreich mag in mancher Hinsicht der bessere Boden für den Erwerb des Lebensunterhaltes sein, vorausgesetzt, man beachtet die individuellen Vor- und Nachteile.

Wenn Ehepartner ins Ausland gehen

Insbesondere in der heutigen Zeit ist Flexibilität gefragt, deshalb müssen manche Menschen auch dazu bereit sein, im Ausland zu arbeiten. Wenn die Familie in Deutschland zurückbleibt und der Arbeitnehmer in Frankreich einen neuen Job findet, sollte eine umfassende Beratung durch uns stattfinden. Wir können Ihnen viele Fragen beantworten, die bei einem solchen Entschluss von Bedeutung sind. Unsere Kanzlei ist in Fragen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland und besonders zum Thema Steuer Frankreich genau der richtige Ansprechpartner.

Steuerliche Vergünstigungen

Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen entsandt (Mitarbeiterentsendung) werden, erhalten eine zeitlich befristete teilweise Steuerbefreiung bestimmter ausländischer Einkünfte, wenn beide Unternehmen durch Kapitalbeteiligungen, Handelsbeziehungen oder anderweitig miteinander verbunden sind. Auch Arbeitnehmer, die direkt im Ausland vom französischen Unternehmen rekrutiert werden, erhalten die Steuervergünstigung. Die Arbeitnehmer müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Frankreich ihren (Haupt-) Wohnsitz nach Frankreich verlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren vor dem Wohnortwechsel nicht in Frankreich ansässig gewesen sein. Steuerfrei sind die im Arbeitslohn enthaltenen Entsendungsprämien bzw. die Gehaltsbestandteile, die aufgrund der Arbeitsaufnahme in Frankreich zusätzlich gezahlt werden. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag pauschal mit 30 Prozent des Arbeitslohns angesetzt werden. Dabei darf das steuerpflichtige Arbeitseinkommen in Frankreich nicht geringer sein als das vergleichbare steuerpflichtige Arbeitseinkommen im Entsendestaat bzw. eines vergleichbaren Mitarbeiters in Frankreich. Übt der nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer noch zusätzlich eine Tätigkeit außerhalb Frankreichs aus, ist auch der anteilige für die Beschäftigung im Ausland gezahlte Arbeitslohn steuerfrei. Daneben sind 50 Prozent der Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus geistigem Eigentum und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen und Wertpapieren steuerfrei, wenn der Schuldner der zugrundeliegenden Zahlungen in einem Staat ansässig ist, mit dem Frankreich ein DBA mit Amtshilfeklausel geschlossen hat. Alle diese Steuervergünstigungen werden bis zum 31. Dezember des achten Jahres nach der Wohnsitznahme in Frankreich gewährt. Es empfiehlt sich bei Anwendung der Steuervergünstigung bereits im Arbeitsvertrag zusätzliche Präzisierungen zu vereinbaren.

Abgabefristen Einkommensteuer in Frankreich

Sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung in Frankreich abzugeben, so ist diese bis Mitte Mai des Folgejahres einzureichen. Eine erste Steuererklärung ist regelmäßig in Papierform einzureichen. Erst ab der zweiten Erklärung ist die Abgabe über das elektronische Portal der französischen Finanzverwaltung möglich bzw. verpflichtend. Der Steuerbescheid ergeht regelmäßig im August/September des gleichen Jahres.

Steuer Frankreich - mit GTK sind Sie gut beraten

Wenn Sie genauere Informationen dazu benötigen, wie die Experten der GTK Steuerberater Sie bei Fragen zu Steuer Frankreich weiterhelfen können, dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und erläutern Ihnen gerne Genaueres dazu. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02232 9345-0 sowie unter der E-Mail-Adresse bruehl@gtkp.de.

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Ihre Ansprechpartner

Christopher Gick
Christopher Gick
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Frank Ginster
Frank Ginster
Diplom-Finanzwirt
Steuerberater | Fachberater für internationales Steuerrecht | Partner