Aktuelle Steuermeldungen Frankreich

(Unsere Meldungen für den Standort Frankreich.)

  • Vorrang vor der Anwendung der Grenzgängerregelung / Kassenstaatsprinzip
  • Updates zur Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020 - Besteuerung von Grenzpendlern: Kündigung zum zum 30. Juni 2022 (Stand: 05.04.2022)
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mail 2020 - Besteuerung von Grenzpendlern
  • Trotz Grenzgängerregelung Besteuerungsrecht in Deutschland nach Künstler und Sportlerklausel im DBA-Frankreich
  • Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen
  • Steuerliche Entwicklungen 2018: Frankreich modernisiert 2018 Steuererhebung
  • Neue Quellensteuer - Folgen für ausländische Anleger
  • Mitarbeiterentsendung nach Frankreich
  • Frankreich: Behandlung ausländischer Personengesellschaften
  • Frankreich: Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich
  • Besteuerungsrecht an Abfindungszahlungen an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer
  • Neue Auskunftspflichten für Verrechnungspreise in Frankreich

Vorrang vor der Anwendung der Grenzgängerregelung / Kassenstaatsprinzip

Der BFH bestätigt, dass Art. 14 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (DBA-Frankreich) Vorrang vor der Anwendung der Grenzgängerregelung hat und bestätigt in diesen Kollisionsfällen die Anwendung des Kassenstaatsprinzips.

Ein deutscher, in Frankreich wohnansässiger Staatsangehöriger bezog als nichtselbstständiger, verbeamteter Lehrer in Deutschland Einkünfte. Da der Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, seien die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich erfüllt. Diese Vorschrift verdränge wiederum die Anwendung der Grenzgängerregelung (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken verwirft der Senat: Zwar sei ein im französischen Grenzgebiet wohnhafter französischer Beamter insofern bessergestellt, als sich dieser auf die Grenzgängerregelung berufen könnte. Dies sei jedoch vor allem auf die mangelnde Steueranrechnung nach französischem Recht zurückzuführen und insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich. (BFH, Urteil vom 22.02.2023 – I R 45/19, DStR, 2023, 1406)

Updates zur Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mail 2020 - Besteuerung von Grenzpendlern (Stand: 05.04.2022)

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen (Quelle: BMF).

4. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (aktuell - Stand: 04.08.2021)

Durch das BMF-Schreiben vom 25.06.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – zumindest bis zum 30.09.2021 zu verlängern.

 

3. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 16.03.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – zumindest bis zum 31.06.2021 zu verlängern.

 

2. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2020 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – zumindest bis zum 31.03.2020 zu verlängern.

 

1. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 23.10.2020 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 30.09.2020 mit der Französischen Republik eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

 

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mail 2020 - Besteuerung von Grenzpendlern

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am 13.05.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (i. F. DBA-Frankreich) getroffen.

Auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich gestützt, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs geeinigt, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund haben die beiden Vertragsstaaten entschieden, dass die Einschränkungen der Covid-19 Pandemie keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung i. S. d. Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich haben soll. Demnach ist bei Personen, die im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben (i. F. Grenzgänger·innen), keine Zusatzabmachung erforderlich, da aufgrund der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16.02.2006, Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger·innen mobil arbeiten, als in der Grenzzone erbracht gelten.

Zudem werden Tage, an denen die Grenzgänger·innen Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer·innen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.

Somit haben beide Fälle keinerlei Auswirkung auf die – auch ohne die Covid-19 Pandemie- bestehenden steuerlichen Sonderregelungen.

Für Arbeitnehmer·innen, die grenzüberschreitend tätig sind (i. F. grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer·innen), jedoch keine Grenzgänger·innen i. S. d. Artikels 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sind, können Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer·innen ihre Tätigkeit nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie im Homeoffice erbracht haben, als Arbeitstage in dem Vertragsstaat gezählt werden, in dem die Tätigkeit sonst ausgeübt worden wäre. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Macht die/der Arbeitnehmer·in von dieser Regelung durch Mitteilung an Arbeitgeber und Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch, besteht von Seiten des/der Arbeitnehmer·s/in Dokumentationspflicht.

Ferner besteht zwischen beiden Vertragsstaaten Einvernehmen darüber, dass in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats, insbesondere französisches chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld beziehen können. Diese Leistungen sind sodann im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 14.05.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 31.05.2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Trotz Grenzgängerregelung Besteuerungsrecht in Deutschland nach Künstler und Sportlerklausel im DBA-Frankreich

FG des Saarlandes, Beschluss v. 10.09.2020 2 V 1007/20- vorläufig nicht rechtskräftig

Das DBA-Frankreich verfügt in Art. 13 Abs. 5 eine sog. Grenzgängerregelung, wonach Einkünfte des Grenzgängers – abweichend vom Grundsatz des Art 13 Abs. 1 DBA-Frankreich und von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA – im Wohnsitzstaat besteuert werden, während der Tätigkeitsstaat diese Einkünfte freistellt.

Mit Wirkung ab 2016 ist in Art. 13 b DBA-Frankreich die sog. Künstler- und Sportlerklausel eingefügt worden, wonach die Einkünfte, die eine in dem einen Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus der in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, ungeachtet der Art. 4,12 und 13, im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden.

Das FG hat nun zu dem Verhältnis der Grenzgänger- zur Künstler und Sportlerklausel entschieden und dargelegt, dass es kein Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Regelungen sehe, sondern die Künstler und Sportlerklausel als spezielle Regelung zu sehen sei, die im Zweifelsfall vorgehen würde. Diese Entscheidung dürfte viele Künstler und Sportler überraschen, die sich bisher auf die Grenzgängerregelung berufen haben. Insbesondere aufgrund der großen praktischen Relevanz sind dahingehend weitere Einsprüche zu erwarten. Zukünftige Entwicklungen bleiben abzuwarten
(vgl. EFG 2020 Nr. 20, Entscheidung Nr. 366, S. 1479 1482).

 

Keine Anwendung der Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich auf Abfindungszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2020 6 K 1055/18 – Rev. eingelegt (Az. Des BFH I R 30/20)

Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtsfrage, ob die sog. Grenzgängerklauseln in den deutschen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch auf Abfindungszahlungen anwendbar sind.

In dem betreffenden Fall ist der Kläger 20 Jahre bei einem Arbeitgeber in Deutschland tätig gewesen. Nach 10 Jahren seiner Tätigkeit ist er nach Frankreich in das Grenzgebiet zu Deutschland gezogen und ist von dort zu seinem Arbeitgeber nach Deutschland gependelt.

Das DBA-Frankreich enthält jedoch in Art. 13 Abs. 5 eine sog. Grenzgängerregelung, wonach Einkünfte des Grenzgängers – abweichend vom Grundsatz des Art 13 Abs. 1 DBA-Frankreich und von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA – im Wohnsitzstaat besteuert werden, während der Tätigkeitsstaat diese Einkünfte freistellt.

Streitig ist, ob diese Grenzgängerregelung nicht nur auf laufende Einkünfte, sondern auch auf Abfindungen Anwendung findet. In der Literatur überwiegen die Befürworter einer Anwendung der Grenzgängerregelung auf Abfindungen (Mroz/Schade, IStR 2019,207,217; Brandis in Wassermeyer, DBA-Schweiz, Art. 15 a Rz. 27; Schönfelder/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro, „Grenzgänger“, dennoch gibt es auch kritische Stimmen (Hagemann/Steinecke, IWB 2018, 906).

Das FG hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht auf Abfindungen anzuwenden ist. Zur Begründung hat das FG darauf abgestellt, dass die Grenzgängerregelung nach ihrem Sinn und Zweck eine aktive Tätigkeit im Grenzgebiet mit Rückkehrtragen und einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Zahlung erfordere, woran es bei Abfindungen fehle. Das Vorgehen des FA die Abfindung „pro rata temporis“, also eine Unterteilung in einen im Inland steuerpflichtigen und einen im Inland nicht steuerbaren Teil der Abfindungen (auf Basis der Monate, während der in dem 20 jährigen Tätigkeitszeitraum ein inländischer Wohnsitz vorgelegen hat) vorzunehmen, hat das FG nicht beanstandet.

Es bleibt abzuwarten, welche Position der BFH im Hinblick auf das Besteuerungsrecht nach DBA vertritt
(vgl. EFG 2020 Nr. 20, Entscheidung Nr. 364, S. 1469 1474).

Steuerliche Entwicklungen 2018: Frankreich modernisiert 2018 Steuererhebung

Ursprünglich bereits für das Jahr 2018 geplant, wurde die Einführung der neuen Erhebungsform der Einkommensteuer in Frankreich nunmehr ab dem Jahr 2019 umgesetzt.

  • Einführung der Lohnsteuer

Frankreich kannte bisher keine Lohnsteuer. In anderen europäischen Staaten wird diese dagegen seit Jahren praktiziert. Die Einführung der Lohnsteuer wurde um ein Jahr auf den 01.01.2019 verschoben, um den Unternehmen eine ausreichende Vorbereitungs- und Umstellungszeit zu geben. Mit Erlass der Steuerbescheide des Jahres 2017 im Herbst 2018 wurden den Steuerpflichtigen die individuellen Prozentsätze für den Lohnsteuereinbehalt bzw. für den automatischen Einzug von Steuervorauszahlungen ab dem Jahr 2019 mitgeteilt. Aufgrund vieler Besonderheiten bei der Umsetzung des neuen Verfahrens, sollte jede Veranlagung genauestens geprüft werden. Auch in Hinsicht auf französische Vermietungseinkünfte von nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen ergeben sich viele Besonderheiten, die wir gerne im Detail mit Ihnen erläutern.

  • Befreiung von Überstunden von den Sozialabgaben / der Einkommensteuer

Bei Einhaltung bestimmter Grenzen unterliegen Überstunden („heures supplémentaires“) ab dem Jahr 2019 lediglich den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung, nicht jedoch den Arbeitnehmerbeiträgen sowie der Einkommensteuer.

  • Elektronische Steuererklärung

Mit der Umsetzung des neuen Steuerabzugverfahrens zum 1. Januar 2019 wird die elektronische Steuererklärung für all diejenigen zur Regel , die an ihrem Hauptwohnsitz über einen Internetanschluss verfügen. Haushalte, die über keinen Internetanschluss verfügen, können weiterhin ihre Erklärung in Papierform abgeben.

  • Abschaffung der 3 %-Ausschüttungssteuer

Der Europäische Gerichtshof hatte die 2012 eingeführte 3%-Ausschüttungssteuer für Ausschüttungen von französischen Kapitalgesellschaften für europarechtswidrig erklärt. Diese wurde zum 01.01.2018 abgeschafft. Unternehmen, die über Tochtergesellschaften in Frankreich verfügen, sollten umgehend Einspruch gegen die Festsetzung der 3%-Ausschüttungssteuer der vergangenen Jahre einreichen.

  • Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer soll bis 2022 stufenweise auf 25% gesenkt werden. Um dies zu erreichen, wird der Steuersatz jedes Jahr leicht angepasst. Im Jahr 2018 gilt ein Steuersatz iHv. 28% für die ersten 500.000 € (33,33 % für den Gewinnanteil, der diese Grenze übersteigt). Im Jahr 2019 wird der Prozentsatz auf Gewinne, die diese Grenze übersteigen, auf 31% gesenkt. Ab dem Jahr 2020 soll der Prozentsatz allgemein auf 28 % gesenkt werden.

  • Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge

Ab dem 01.01.2018 werden Kapitalerträge in Frankreich ähnlich wie in Deutschland bereits einer Abgeltungsteuer unterworfen. Diese beträgt pauschal 30% (12,8% Einkommensteuer und 17,2% Sozialabgaben). Eine Besteuerung nach Tarif ist bei Option möglich.

  • Abschaffung der Vermögensteuer durch Einführung einer Immobilienvermögensteuer

Ziel ist eine Begünstigung der Wirtschaft gegenüber der Vermögensverwaltung. Privatpersonen sollten überprüfen, ob sie von der neuen Immobilienvermögensteuer betroffen sind. Es ist zu beachten, dass auch Immobilien betroffen sein können, die indirekt über Gesellschaften gehalten werden. Insbesondere für Privatpersonen, die ihren Wohnsitz nicht in Frankreich haben und Immobilien in Frankreich halten bzw. vermieten, ergeben sich hieraus große Änderungen. Wir empfehlen daher eine gründliche Überprüfung Ihres Vermögenportfolios in Hinblick auf die Einführung der neuen Immobiliensteuer.

  • Erhöhung der Sozialabgaben

Die Sozialabgaben (CSG-CRDS und Zusatzabgaben) wurde bereits im Jahr 2018 um 1,7% erhöht.

  • Abschaffung der Wohnabgabe für einen Großteil der Steuerpflichtigen

Es ist geplant, die Wohnabgabe („taxe d’habitation“) Schritt für Schritt für einen Großteil der Steuerpflichtigen abzuschaffen. Erste Kürzungen wurden bereits im Jahr 2018 vorgenommen. Insbesondere Geringverdiener sollen bereits ab dem Jahr 2020 von einer vollständigen Abschaffung profitieren. Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen sollen voraussichtlich ab dem Jahr 2022 von dieser Steuererleichterung profitieren können.

Neue Quellensteuer - Folgen für ausländische Anleger

Die Senkung der Quellensteuer zum 01.01.2018 auf 12,8% ist von nicht in Frankreich ansässigen Anlegern zu begrüßen. In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild: inländische Banken ziehen zunächst die vollen 30% (12,8% zzgl. 17,2%) bei Auszahlung der Dividenden ab, da die Wertpapierlagerstellen nicht über die Ansässigkeit des Inhabers informiert sind. Eine Anrechnung kann jedoch nur bis zu 12,8% erfolgen.

Insoweit ist es erforderlich zu viel gezahlte Steuern in Frankreich im Rahmen eines Erstattungsverfahrens zurückzuholen. Dabei ist das Verfahren mit hohen Kosten verbunden.

Ein Ausweg kann nur ein Antrag auf Vorabermäßigung sein, welcher von vielen Banken jedoch überhaupt nicht angeboten wird.

Mitarbeiterentsendung nach Frankreich

Im Bereich der Entsendungen von Mitarbeitern nach Frankreich gab es im Jahr 2017/2018 bereits weitergehende Änderungen der anzuwendenden Vorschriften. Es ist insbesondere verpflichtend, einen in Frankreich ansässigen Vertreter formal zu benennen, der umfangreiche Unterlagen bezüglich der nach Frankreich entsandten Mitarbeiter vor Ort vorhalten muss.

Zusätzlich ist u.a. eine Entsendeerklärung online vor Aufnahme der Arbeit des entsandten Mitarbeiters in Frankreich auszufüllen. Im Falle einer Prüfung durch die Arbeitsinspektion sind umfangreiche Unterlagen innerhalb von 48 Stunden durch den Vertreter vorzulegen. Können die Unterlagen nicht vorgelegt werden oder wurde kein Vertreter ernannt bzw. keine Entsendeerklärung eingereicht, drohen empfindliche Strafen. Gerne beraten wir Sie bereits vor einer geplanten Entsendung, um weitergehende Risiken zu vermeiden.

Frankreich: Behandlung ausländischer Personengesellschaften

Mit Urteil vom 24.11.2014 entschied der französische Conseil d’Etat dass eine ausländische Personengesellschaft nicht wie in den meisten anderen Staaten als durchsichtige, sondern als halbtransparente Gesellschaft zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass die Einkünfte einer Personengesellschaft der Gesellschaft als Steuersubjekt zuzurechnen sind.

Diese Einstufung erfolgt ausschließlich nach privatrechtlichen Kriterien und zwar unabhängig von der steuerlichen Qualifizierung der Gesellschaft in dem jeweiligen ausländischen Staat, selbst wenn diese dort als durchsichtige Personengesellschaft einzustufen ist.

Folglich sind die Dividenden, die eine ausländische Personengesellschaft bezieht und an ihre französische, der Körperschaftsteuer unterliegenden Muttergesellschaft weiter leitet, nicht zu 95% steuerfrei (Schachtelprivileg), sondern der französischen Körperschaftsteuer unterliegend.

Zu beachten ist auch, dass gewerblich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Frankreich stets körperschaftsteuerpflichtig sind, während für Personengesellschaften im allgemeinen eine Option zur Körperschaftsteuerpflicht besteht.

Frankreich: Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Frankreich zwar zur Finanzierung der Sozialversicherung verwendet, sie werden jedoch als sonstige Steuern qualifiziert.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Beiträge zur Sozialversicherung leisten müssen, selbst wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Darüber hinaus sind seit dem Jahr 2012 auch beschränkt Steuerpflichtige betroffen, die in Frankreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien erzielen.

Dagegen besteht für in Frankreich nicht ansässige Personen aufgrund zweier Urteile des Europäischen Gerichtshofs die Möglichkeit, geleistete Sozialversicherungsbeiträge  beispielsweise im Zusammenhang mit Kapitalerträgen die nicht auf eine Berufstätigkeit zurückzuführen sind, zu erstatten. Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH,  dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer Verwendung zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme als Sozialabgaben einzustufen sind und daher nicht gegenüber Personen erhoben werden dürfen, die nicht unter das französische Sozialversicherungssystem fallen.

Besteuerungsrecht an Abfindungszahlungen an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

Aufgrund der Abweichung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich vom OECD-Musterabkommen steht Deutschland kein Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung an eine in Deutschland ansässige Person von ihrem vorherigen französischen Arbeitgeber zu. Das Besteuerungsrecht liegt bei Frankreich als Tätigkeitsstaat (BFH 24.07.2014, I R 8/13).

Neue Auskunftspflichten für Verrechnungspreise in Frankreich

Mit dem Finanzgesetz 2014 und dem Gesetz zur Bekämpfung von Steuerflucht und Finanzkriminalität wurden die Auskunftspflichten für Unternehmen mit Verrechnungspreisen in Frankreich erweitert.

Für ab dem 01.01.2014 abgeschlossene Steuerjahre sind Unternehmen, die bereits den Gesamtauskunftspflichten unterliegen, verpflichtet, sämtliche ausländischen Tax-Rulings, die verbundene Unternehmen betreffen, vorzulegen.

Darüber hinaus ist sechs Monate nach Einreichung der jährlichen Steuererklärungen die Abgabe einer vereinfachten Verrechnungspreisauskunft erforderlich. Sie umfasst für verbundene Unternehmen eine allgemeine Beschreibung des Betriebs, eine Liste immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und eine allgemeine Erläuterung der Verrechnungspreispolitik. Hinsichtlich des französischen Unternehmens ist eine allgemeine Beschreibung des Betriebs, eine Auflistung der mit verbundenen Unternehmen durchgeführten Transaktionen sowie eine Erläuterung der verwendeten Verrechnungspreismethode gefordert.

Für Betriebsprüfungen ab dem 01.01.2014 sind der Finanzverwaltung sämtliche das Unternehmen betreffende Bücher sowie konsolidierte Bücher zur Einsicht vorzulegen, wenn bestimmte, an Umsatz und Beteiligungen geknüpfte Schwellen überschritten werden. 

 

Weiterführende Themen: Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Steuerrecht, Steuer Belgien, Steuer Frankreisteuerberatung/ch, Steuer Niederlande