Aktuelle Steuermeldungen Niederlande

(Unsere Meldungen für den Standort Niederlande.)

  • Steuerpflicht der Grundrente
  • Verwaltungsgrundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten (Stand 01.07.2022) 
  • Updates zur Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Stand: 04.08.2021)
  • Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
  • Jahressteuergesetz 2021
  • Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer zum 1. Januar 2020
  • Geplante Abschaffung der Kapitalertrag-/Quellensteuer ab 2020 - nicht umgesetzt - 
  • Änderung der Einkommen- , Körperschaft- und Umsatzsteuersätze ab 2019
  • Einführung einer Zinsschranke zum 01.01.2019
  • Steuerrechtliche Änderungen 2018 in den Niederlanden: Ausschüttungen von Coops
  • Folgen des Multilateralen Instruments (MLI) auf das DBA-Niederlande
  • Expat Tax in den Niederlanden - 30 %-Regelung
  • Neues DBA Deutschland-Niederlande ab 2016

Steuerpflichtig Grundrente 

Mit Urteil vom 04.05.2022 entschied das Finanzgericht Niedersachsen,dass die von der sozialen Verzekeringsbank gezahlte Grunddrente als andere Leistung nach §§ 22 Nr. 1 S. 3 a), aa) S. 3 EStG mit dem Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Soziale Verzekeringsbank nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei und die Grundrente die Merkmale einer Basisversorgung erfülle. Dasselbe soll, sofern die Voraussetzungen einer Basisversorgung vorliegen, für Bezüge einer niederländischen betrieblichen Alterversorgung gelten.

Falls beide Staaten nach dem DBA ein Besteuerungsrecht haben, sei die in den Niederlanden gezahlte Steuer gegen Nachweis durch Vorhaltung eines Belegs (bspw. Steuerbescheid) auf die deutsche Steuer anzurechnen. (FG Niedersachsen v. 04.05.2022 – 9 K 146/21, rkr., BeckRS 2022, 39455)

Verwaltungsgrundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten (Stand 01.07.2022) 

Am 1. Juli 2022 wurden in den Niederlanden neue Verwaltungsgrundsätze zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten veröffentlicht, die den Authorized OECD Approach (AOA) verfolgen. Dieser Ansatz sieht vor, dass Betriebsstätten für Steuerzwecke als eigenständige, funktionale Einheiten betrachtet werden. Die Gewinnabgrenzung erfolgt in zwei Schritten: Erstens wird die Betriebsstätte als unabhängiges Unternehmen modelliert, und zweitens werden die Geschäftsvorfälle zwischen der Betriebsstätte und dem Mutterunternehmen bewertet. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien dienen als Orientierung für diese Bewertung.

Im Vergleich zu Deutschland gibt es einige Unterschiede, vor allem bei der Kapitalaufteilung und der Zuordnung von Zinsen. Während Deutschland einen "direkten Tracing Approach" verfolgt, setzen die Niederlande auf den "Fungibilitätsansatz", bei dem ein Anteil der gesamten Zinslast des Unternehmens der Betriebsstätte zugeordnet wird. Es bleibt abzuwarten, inwiefern diese Unterschiede zu Konflikten führen könnten. Die niederländischen Richtlinien sind insgesamt flexibel gestaltet und lassen Raum für Abweichungen, solange ein fremdübliches Ergebnis erzielt wird.

Updates zur Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 deren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12.04.2012 in der aktualisierten Fassung vom 11.01.2016 („Abkommen“)

4. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (aktuell - Stand: 04.08.2021)

Durch das BMF-Schreiben vom 05.07.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 25.06.2021 mit den Königreich Niederlande eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 30.09.2021 zu verlängern.

 

3. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 23.03.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 05./10.03.2021 mit den Königreich Niederlande eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 30.06.2021 zu verlängern.

 

 2. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 11.12.2020 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 09.12.2020 mit den Königreich Niederlande eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

 

 1. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 29.10.2020 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 20./22.10.2020 mit den Königreich Niederlande eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

 

Konsultationsvereinbarung vom 06.04.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 deren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12.04.2012 in der aktualisierten Fassung vom 11.01.2016 („Abkommen“)

In Nummer 2 der Konsultationsvereinbarung wird die Anwendung des Artikels 14 Abs. 1 des Abkommens geregelt. Demnach können Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen  Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie im Homeoffice erbracht haben als Arbeitstage in dem Vertragsstaat gezählt werden, in dem die Tätigkeit sonst ausgeübt worden wäre. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären.

Gemäß Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung sind sich die Vertragsstaaten dahingehend einig, dass wenn eine in einem der beiden Staaten ansässige Person, die normalerweise in dem anderen Staat arbeitet, einen Tag, der normalerweise ein Arbeitstag wäre, untätig zu Hause verbringt (d. h. ohne ihre Tätigkeit auszuüben) für Zwecke der unselbständigen Arbeit das gleiche Tätigkeitsmuster zu fingieren ist. Mit anderen Worten – auch bei untätig zu Hause verbrachten Tagen, ändert sich die Besteuerungssituation nicht.

Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung regelt, dass in den Niederlanden ansässige Personen, die normalerweise in Deutschland arbeiten und ihre Zeit nun aufgrund von Maßnahmen gegen COVID-19 untätig zu Hause verbringen, die Möglichkeit haben, anstelle ihres regulären Gehalts deutsches Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld zu beziehen. Wenn der Gesamtbruttobetrag dieser (und anderer) aus der deutschen Sozialversicherung bezogenen Leistungen die Summe von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht übersteigt, liegt das Besteuerungsrecht für diese Sozialversicherungsleistungen nach Artikel 17 des Abkommens bei den Niederlanden

Die Konsultationsvereinbarung ist am 06.04.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30. 04.2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.04.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird (IStR 22/2020, IV-V).

 

 

Das Jahressteuergesetz 2021

Am 15.09.2020 hat die niederländische Regierung dem Parlament das Jahressteuergesetz 2021 sowie zugehörige Gesetzesvorlagen vorgelegt. Das Jahressteuergesetz ist von der Covid 19-Krise geprägt. Demnach ist es das Ziel der Regierung die Krise durch Investitionen zu überwinden. Beachtet werden sollte jedoch, dass die Maßnahmen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens noch abgeändert werden können. Im Folgenden sind einige der zahlreichen Maßnahmen dargestellt:

  • Körperschaftsteuersatz:
    Der Körperschaftsteuersatz liegt in 2020 für steuerpflichtige Erträge über 200.000 € bei 25 % und ab 200.000 € und darunter liegend bei 16,5 %. In 2021 erhöht sich der Grenzbetrag auf 245.000 €. Darüber liegende Erträge werden weiterhin mit 25% Körperschaftsteuer belastet, wobei Erträge bis 245.000 €mit lediglich 15% besteuert werden. Im Jahr 2022 erhöht sich der Grenzbetrag wiederum auf 395.000 €, die Steuersätze bleiben im Vergleich zu 2021 jedoch unverändert.
  • Einkommensteuer auf Vermögenswerte:
    Die Vermögenswerte werden in den Niederlanden grundsätzlich einer Besteuerung der fiktiven Rendite der Vermögenswerte unterworfen. Die gilt unabhängig davon, ob die Vermögenswerte tatsächlich einen Ertrag erwirtschaften. Zur Stärkung der Kleinanleger wurden die Vermögensfreibeträge von 30.846 € auf 50.000 €
    (100.000 € bei steuerl. Ehepartnern) angehoben
    . Der Steuersatz hingegen wurde auf 31% erhöht.
  • Covid-19 Steuerrückstellungen:
    Zur Beschleunigung der Verlustverrechnung kann in der Körperschaftserklärung 2019 eine sog.
    „COVID-19-Steuerrückstellung“ gebildet
    werden. Dadurch kann der erwartete Verlust aus dem Jahr 2020 bereits im Jahr 2019 verrechnet werden. Der voraussichtliche Verlust 2020 muss jedoch auf fundierten Erwartung beruhen, der Corona-Krise geschuldet sein und ist der Höhe nach auf den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres 2019
    (ohne die COVID-19 Rückstellung) begrenzt (vgl. IStR 19/2020, S. 65-68).

Erteilung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer zum 1. Januar 2020

Die zuständigen Behörden der Niederlande teilten mit, dass dort registrierten Einzelunternehmern eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt werden wird, die ab dem 01.01.2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden ist. Der Aufbau der USt-IdNr. für die genannten Unternehmer ist dann wie folgt: Nach dem Länderschlüssel „NL“ folgen 12 Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“. Die Stellen 11 und 12 sind dabei immer Ziffern. Die den Einzelunternehmern bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum 1. Januar 2020 ungültig. Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.

Was deutsche Unternehmer in diesem Zusammenhang beachten müssen regelt das BMF in einem Schreiben vom 22.11.2019 (III C 5 - S 7427-c/19/10001 :002).

Geplante Abschaffung der Kapitalertrag-/Quellensteuer ab 2020

Ab dem Jahr 2020 war geplant, die bislang mit 15% erhobene Kapitalertragsteuer abzuschaffen. Dies sollte auch für die bislang bei Ausschüttungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland einbehaltene Quellensteuer gelten. Bei Dividenden die an Anteilseigner in niedrig besteuernde Länder (Anguilla, Bahamas, Bahrain, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Kuwait, Palau, Katar, Saudi-Arabien, die Turks- und Caicos-Inseln, Vereinigte Arabische Emirate, Vanuatu) ausgeschüttet werden sollte jedoch weiterhin eine Quellensteuer erhoben werden.

Die geplante Abschaffung wurde jedoch gesetzlich nicht umgesetzt - es bleibt bei einer Quellensteuer von 15%.

Änderungen der Einkommensteuersätze ab 2019

Das Einkommensteuersystem in den Niederlanden teilt die verschiedenen Einkunftsarten in 3 "Boxen" auf:

  • Box 1: Einkünfte aus Arbeit, Unternehmen, Renten und Lohnersatzleistungen, Wohnen
  • Box 2: Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (min. 5%) wie Dividenden und Veräußerungserlöse
  • Box 3: Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Dividenden, in- u. ausl. Zweitwohnungen)

Bislang galten für Einkünfte aus Box 1 bis zu 4 verschiedene Tarife mit Steuersätzen von 36,55%-51,95% (bei Rentnern 18,65%-51,95%). Ab 2019 ändern sich die Steuersätze in Box 1 wie folgt:

  • Einkünfte bis 69.000 Euro ca. 37%
  • Einkünfte über 69.000 Euro 49,5%

Aufgrund der Herabsetzung der Körperschaftsteuer ändert sich der Steuertarif im Jahr 2020 für Einkünfte aus Box 2 von 25% auf 27,3% und auf 28,5% im Jahr 2021.

Der Körperschaftsteuersatz ändert sich im Gegenzug zum 01.01.2019 von bisher 20%-25% wie folgt:

  • bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro: 19% (2020: 17,5%, 2021: 16%)
  • bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 200.000 Euro: 24% (2020: 22,5%, 2021: 21%)

Eine Gewerbesteuer - wie in Deutschland - existiert in den Niederlanden nicht. Die Steuerbelastung einer niederländischen Kapitalgesellschaft ist daher insgesamt niedriger.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (auf Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel, Hotelübernachtungen etc.) wird im Jahr 2019 von derzeit 6% auf 9% erhöht.

Einführung einer Zinsschranke zum 01.01.2019

Ab dem Jahr 2019 wird der Abzug von Zinsen versagt, soweit die Summe 30% des Bruttobetriebsergebnisses (EBITDA) übersteigt. Die Regelung greift jedoch erst bei Zinsbeträgen welche in Summe 1 Millionen Euro übersteigen.

Steuerrechtliche Änderungen 2018 in den Niederlanden: Ausschüttungen von Coops

Mit dem Steuerpaket 2018 wird unter anderem die Quellenbesteuerung von Ausschüttungen niederländischer Genossenschaften (Coop) an die der BV und NV angeglichen. Die Bedeutung der Coops hat durch ihre Verwendung in Konzernstrukturen oder als Holding zugenommen. Bisher konnten Gewinne unternehmerisch tätiger Coops in der Regel quellensteuerfrei ausgeschüttet werden.

Ab 2018 werden diese Beteiligungen steuerlich wie Anteile von Körperschaften behandelt, wenn so genannte qualifizierende Mitgliedschaftsrechte (Beteiligung mindestens 5%) vorliegen, die mit Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vergleichbar sind oder es sich um eine Holding Coop handelt.

Die Folge ist grundsätzlich ein Quellensteuereinbehalt von 15%.

Bestehende Coop-Strukturen sollten daher erneut auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin untersucht werden.

Folgen des Multilateralen Instruments (MLI) auf das DBA-Niederlande

Am 07.06.2017 haben in Paris gemeinsam Vertreter von über 60 Staaten (darunter alle EU- und EWR-Mitgliedsstaaten außer Estland) einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden.

Bei dem MLI handelt es sich um ein multilaterales Abkommen zur Angleichung von Doppelbesteuerungsabkommen an die so genannten BEPS-Mindeststandards (zur Verhinderung internationaler Gewinnverlagerungen). Ziel ist die flächendeckende Anpassung aller Doppelbesteuerungsabkommen der MLI-Vertragspartner ohne langwierige Nachverhandlungen einzelner DBA.

Das MLI besteht aus 39 Artikeln und setzt insbesondere die BEPS-Aktionspunkte 2 (hybride Gestaltungen), 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), 7 (Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebstätte) sowie 14 (Streitbeilegungsmechanismen) um.

In der Praxis werden nun neben den einzelnen DBA und den bestehendem Protokollen auch die einzelnen Module des MLI geprüft werden müssen.

Folgende Bestimmungen des DBA-Niederlande sind vom MLI betroffen:

  • Art. 5 Abs. 7 DBA-Niederlande
  • Art. 10 Abs. 2 Buchst. A DBA-Niederlande
  • Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande
  • Art. 22 Abs. 2 Buchst. B DBA-Niederlande

Folgende Bestimmungen des MLI sind direkt anzuwenden und ändern keine bestehende Vorschrift des DBA-Niederlande:

  • Art. 7 Abs. 1 MLI
  • Art. 10 Abs. 1 bis 3 MLI

Expat Tax in den Niederlanden - 30 %-Regelung

Um die Attraktivität der Entsendung von qualifizierten Fachkräften in die Niederlanden zu steigern, wurde die sogenannte 30 %-Regelung eingeführt, wonach 30 % des Gehaltes als steuerfreie Vergütung ausgezahlt werden können.

Diese Regelung gilt für Sie, wenn Sie außerhalb der Niederlande rekrutiert oder von einem anderen Land als den Niederlanden aus entsendet worden sind, um in den Niederlanden zu arbeiten. Um die 30%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, gelten folgende Anforderungen:

  • Sie haben ein Beschäftigungsverhältnis. Sie verfügen über ein spezifisches Fachwissen, das auf dem niederländischen Arbeitsmarkt nicht oder nur kaum vorhanden ist (steuerpflichtiges Mindesteinkommen in 2017 von 37.000 Euro vor Anwendung der Regelung)
  • Sie verfügen über einen gültigen Bescheid
  • Sie wohnten in den 24 Monaten vor Ihrem ersten Arbeitstag in den Niederlanden mehr als 150 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt (Luftlinie)
  • Ausnahmen gelten soweit Sie jünger als 30 Jahre alt sind und einen Mastertitel haben, einen Doktortitel besitzen oder wissenschaftliche Forschung betreiben

Neues DBA Deutschland-Niederlande ab 2016

Sie wohnen in Deutschland oder den Niederlanden und beziehen ein Einkommen aus dem jeweiligen anderen Land? Dann haben Sie es steuerlich mit zwei Ländern zu tun, die Ihr Einkommen besteuern wollen

Um dies zu verhindern, haben Deutschland und die Niederlande gegenseitige Vereinbarungen getroffen. Diese Vereinbarungen sind in sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegt.

Am 01.01.2016 ist das aktuell gültige DBA mit den Niederlanden in Kraft getreten. Diese Vereinbarung hat damit das bisherige, noch aus dem Jahr 1959 stammende DBA ersetzt. Sowohl vom systematischen Aufbau als auch von inhaltlichen Änderungen, ist eine Annäherung an das OECD-Musterabkommen erreicht worden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen ist für beide Länder verbindlich und geht nationaler Gesetzgebung vor. Das Abkommen vermeidet also die Doppelbesteuerung, aber auch die Doppelbefreiung. Sie versteuern ihr Einkommen entweder in Deutschland oder in den Niederlanden. Enthält das DBA keine eindeutige Regelung ist Verständigungsverfahren durchzuführen um das Besteuerungsrecht abschließend zu klären.

Ungeachtet der Steuerfreistellung durch das DBA unterliegen ausländische Einkünfte in der Regel in Deutschland dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden also im Rahmen der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.

Beispiele für im DBA getroffene Besteuerungsrechte:

Arbeiten für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber

Soweit Sie Ihre Arbeit ausschließlich in den Niederlanden ausüben, versteuern Sie Ihren Lohn in den Niederlanden.

Arbeiten für einen Arbeitgeber außerhalb der Niederlande

Soweit Sie Ihre Arbeit ausschließlich in den Niederlanden ausüben, versteuern Sie Ihren Lohn in den Niederlanden. Das ist die Grundregel. Ausnahme: Deutschland hat das Besteuerungsrecht, wenn Sie sich innerhalb von 12 Monaten nicht länger als an 183 Tage in den Niederlanden aufhalten, es sei denn, dass es liegt eine Entleihung oder Entsendung in die Niederlande vor. Oder wenn Sie für eine Betriebstätte oder ständigen Einrichtung ihres Arbeitgebers in den Niederlanden arbeiten.

Arbeiten im öffentlichen Dienst

Soweit Sie Einkommen im öffentlichen Dienst erzielen, sind diese in dem Land zu versteuern für das Sie tätig sind.  

Arbeiten auf einem internationalen Betriebsgelände 

Sie wohnen in Deutschland und Sie arbeiten bei einem Unternehmen, dass auf einem Betriebsgelände auf der Grenze von den Niederlanden und Deutschland (zum Beispiel Avantis in Heerlen) ansässig ist? Dann zahlen Sie Lohnsteuer in dem Land, in dem Sie aufgrund der EU-Regeln sozialversichert sind.

Eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden beziehen

Beziehen Sie eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden, dann müssen Sie diese in Deutschland versteuern.

Von einer Rente oder Leibrente aus den Niederlanden ist auch dann die Rede, wenn Sie Ihre Rente oder Leibrente in den Niederlanden aufgebaut und danach einem deutschen Versicherer übertragen haben. Sie brauchen Ihre Rente oder Leibrente also nicht buchstäblich aus den Niederlanden zu beziehen, um eine Rente oder Leibrente aus den Niederlanden zu haben.

Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten) wurde am 24.01.2017 ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben.

Ausnahmen

Von der Regel, dass Sie in Deutschland Steuer zahlen, bestehen einige Ausnahmen:

  • Sie beziehen eine staatliche Rente aus den Niederlanden
  • Sie beziehen mehr als 15.000 € aus Renten, Leibrenten und Leistungen aus den Niederlanden
  • Sie bekommen eine Abfindung für eine Rente oder Leibrente aus den Niederlanden

Sie planen ein Engagement in den Niederlanden?

Wir stellen Ihnen einen detaillierten Führer zur Verfügung, dessen Zweck es ist, Sie über das Investitionsumfeld in den Niederlanden zu informieren. Er bietet praktische Informationen über Land und Wirtschaft, Unternehmensgründung, Förderprogramme, das Steuersystem, Arbeitsgesetze und vieles mehr.

Auszug aus der Broschüre: Unternehmen in den Niederlanden 2019

Fordern Sie gerne die ausführliche Broschüre bei uns an.

 

Weiterführende Themen: Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Steuerrecht, Steuer Belgien, Steuer Frankreich, Steuer Niederlande