Aktuelle Steuermeldungen Schweiz

(Unsere Meldungen für den Standort Schweiz.)

  • Neues Änderungsprotokoll, DBA Deutschland – Schweiz
  • Ausdehnung der Verlustverrechnung für Unternehmen
  • Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz vom 
  • Neue Rechtssprechung des BFH und Finanzgericht zur Grenzgängerregelung
  • Updates zur Konsultationsvereinbarung vom 11.06.2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Stand: 04.08.2021)
  • Konsultationsvereinbarungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie 2020/2021
  • Das innovative Steuersystem der Schweiz
  • Änderungen für Unternehmer im Schweizerischen Mehrwertsteuerrecht 2018/2019
  • Schweiz: Ende des Bankgeheimnisses ab 2018
  • Schweiz: Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben eines Grenzgängers

Neues Änderungsprotokoll, DBA Deutschland – Schweiz

Das deutsch-schweizerische DBA vom 11.08.1971 soll mit Wirkung zum 01.01.2025 mit Blick auf die neuen Entwicklungen im OECD-MA und die zwischenzeitlichen Ergebnisse der Anti-BEPS-Bestrebungen ergänzt werden, insbesondere soll eine Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch (Principal Purpose Test) und eine Verpflichtung zur Berichtigung von Gewinnkorrekturen verbundener Unternehmen aufgenommen werden. Ferner wurde Einigkeit über die Abgrenzung zwischen den Begrifflichkeiten und Anwendungsbereichen des „öffentlichen Dienstes“ und „unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber“ erzielt. Zuletzt wurden im Protokoll Vereinbarungen bzgl. der Grenzgängerregelung und der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst aufgenommen.

Ausdehnung der Verlustverrechnung für Unternehmen

Um die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, aber auch Start-Ups mit längerer Aufbauphase zu entlasten, soll die Verlustverrechnungsperiode in der Schweiz von sieben auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Dies soll für Verluste ab dem Jahre 2020 gelten; für zuvor entstandene Verlust würde hingegen weiterhin die siebenjährige Verlustverrechnung greifen. Im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht kennt das schweizerische Steuerrecht keinen Verlustrücktrag, also die Verrechnung neuer Verluste mit vorangegangenen Geschäftsjahren.


Ausländische Betriebsstättenverluste sollen hiervon jedoch zehn Jahre ausgeklammert werden. Anderenfalls wäre im Falle neuer, innerhalb der Verlustverrechnungsperiode im ausländischen Betriebsstättenstaat zu berücksichtigender Verluste, welche bereits durch den schweizerischen Fiskus angerechnet wurden, mit einer nachträglichen Besteuerung in der Schweiz zu rechnen.

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz vom 

Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz klärt die Anwendbarkeit des Artikels 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf bestimmte Personengruppen. Die Vereinbarung lockert die Anforderungen für die Einstufung als "leitender Angestellter" im Sinne des DBA. Während bisher eine Prokura oder spezifische Funktionseintragung im Handelsregister erforderlich war, können nun auch Personen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift ohne explizite Funktionseintragung im Schweizer Handelsregister berücksichtigt werden. Zudem wird die Einstufung auf Personen erweitert, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber aus zivilrechtlicher Sicht eine vergleichbare Stellung innerhalb einer Kapitalgesellschaft einnehmen.

Die Konsultationsvereinbarung stellt zudem eine Reihe von Faktoren dar, die bei der Einschätzung der Leitungs- und Vertretungsbefugnis berücksichtigt werden sollten, darunter Gehalt, Gewinnbeteiligung und die Anzahl der untergebenen Mitarbeiter. Die Vereinbarung ist für alle offenen Fälle anzuwenden und bleibt bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft, es sei denn, die zuständigen Behörden einigen sich auf eine Verlängerung.

Neue Rechtssprechung des BFH und Finanzgericht zur Grenzgängerregelung

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland regelt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Während normalerweise der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht hat, gelten für Grenzgänger besondere Regeln. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die regelmäßig von ihrem Arbeitsplatz in die Schweiz zu ihrem Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Der Wohnsitzstaat erhält das Besteuerungsrecht an den Einkünften, während der Tätigkeitsstaat (Schweiz) ein Quellenbesteuerungsrecht von maximal 4,5 % hat. Zu den Voraussetzungen für die Einstufung als Grenzgänger gehören bestimmte Kriterien, wie die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt.

Die jüngste Rechtsprechung und Konsultationsvereinbarungen bringen einige Klarstellungen. Zum Beispiel ist für die Einstufung als Grenzgänger nicht entscheidend, wie oft jemand zu seinem Arbeitsort fährt, sondern wie oft er zu seinem Wohnort zurückkehrt. Homeoffice-Tage zählen nicht als Nichtrückkehrtage. 

Updates bezüglich der Konsultationsvereinbarungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie (Stand: 04.08.2021)

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (aktuell - Stand: 04.08.2021)

Durch das BMF-Schreiben vom 23.06.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung einschließlich der Ergänzungen vom 30.11.2020 sowie vom 27.04.2021 - aufgrund des Pandemiegeschehens – zumindest bis zum 31.09.2021 zu verlängern.

 

Ergänzung der Konsultationsvereinbarung

Mit dem BMF-Schreiben vom 07.05.2021 hat die Bundesregierung folgende am 27.04.2021 beschlossene Ergänzung der Konsultationsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie bekannt gegeben:

„Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.“

 

Konsultationsvereinbarungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Artikel 15 und 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 11. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese gilt für Vergütungen ab dem 11.03.2020. Die Geltungsdauer wurde zuletzt durch BMF-Schreiben vom 03.12.2020 bis zum 31.3.2021 verlängert. 

Hinach können Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte.

Das innovative Steuersystem der Schweiz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein Bundestaat mit einem starken föderalistischen Charakter, welcher aus 26 Kantonen (20 Vollkantone und 6 autonome Halbkantone) besteht. Das Schweizer Steuersystem zeichnet sich durch hohe Steuerautonomien der Kantone und Gemeinden aus, mit denen erhebliche Belastungsunterschiede zwischen den Kantonen, aber auch innerhalb eines Kantons zwischen Gemeinden einhergehen. Die Gebietsunterschiede zeigen sich im Wesentlichen bei den Einkommens- und Unternehmenssteuern, aber nicht bei den Verbrauchsteuern, da diese überwiegend vom Bund vereinnahmt werden. Somit fungiert der Bund in dem föderalistischen Steuersystem in großen Teilen eher als Kontrollorgan der Kantone.

Besonders am schweizer Steuersystem ist es, dass das Volk in sog. obligatorischen bzw fakultativen Referdenden dem Grunde und der Höhe nach selbst darüber befinden kann, welche Steuern auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinde erhoben werden. Daraus resultierend ergeben sich auf Bundesebene derzeit maximale Steuersätze von 11,5 %, wobei der maximale Kantons-/Gemeindesteuersatz bei 14% bzw. 35% (im Fall des Verrechnungsteuerabzugs an der Quelle) liegt. Zur bestmöglichen Allokation der Steuereinnahmen über den gesamten Bundestaat hinweg, besteht jedoch seit 2008 zwischen dem Bund und den Kantonen sowie interkantonal ein nationaler Finanzausgleich. Unter geografischen- topografischen (z.B. Höhenlage, Beschaffenheit des Geländes, Siedlungsdichte usw.) und sozio-demografischen Gesichtspunkten (z.B. Geburtenrate, Altersstruktur, Bildungsniveau usw.) werden von der eidgenössischen Finanzverwaltung die entsprechenden Ausgleichzahlung zwischen Bund und Kantonen sowie für interkantonale Zahlungen errechnet und alle vier Jahre aktualisiert
(vgl. StBP 11.20, Dreßler, S 332-339).

Änderungen für Unternehmer im Schweizerischen Mehrwertsteuerrecht

Zum 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz hat.

Ab 2018 bzw. 2019 sollen in der Schweiz nicht mehr die inländischen sondern die weltweiten (inländischen und ausländischen) Umsätze von ausländischen Unternehmen, die Umsätze in der Schweiz tätigen, für die Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sein.

Die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes in der Schweiz sieht vor, dass die weltweiten Umsätze der ausländischen Unternehmen für die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz ab dem 1. Januar 2018 maßgebend sein werden. Ausländische Unternehmen, die einen Umsatz im Inland und Ausland von mehr als 100.000 CHF im Jahr erzielen und gleichzeitig Umsätze in der Schweiz tätigen, werden somit ab 2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

Nach geltendem Recht ist zurzeit nur der innerhalb der Schweiz erzielte Umsatz maßgebend, weshalb ausländische Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von bis zu 100.000 CHF erzielen können, ohne mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Ab 2018 entfallen durch das Inkrafttreten der Mehrwertsteuerrevision die Wettbewerbsnachteile der inländischen gegenüber den ausländischen Unternehmen.

Änderungen für Versandhandelsunternehmen und Kleinsendungen

Ab dem 1. Januar 2019 werden Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens 100.000 CHF pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 CHF) in die Schweiz senden. Anfallende Einfuhrsteuer kann  als Vorsteuer abgezogen werden.

Ob ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren (Ort der Lieferung bzw. dem Ort der Dienstleistung) ab, es besteht eine Reihe von Sonderbestimmungen. Wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und darüber hinaus:

  • einen Fiskalvertreter bestellen.

Als Fiskalvertreter kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (z.B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz) auftreten. Dieser übernimmt als Stellvertretung die Pflichten der steuerpflichtigen Person, haftet jedoch nicht für die Steuerschuld.

  • eine Sicherheitsleistung erbringen

Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung. Ab dem 1. August 2017 beträgt die Sicherheitsleistung 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte), dabei liegt der Mindestbetrag bei 2.000 CHF und der Höchstbetrag bei 250.000 CHF.

  • in der Regel Steuerabrechnungen vierteljährlich einreichen.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Unterlassung der Anmeldung als steuerpflichtige Person drohen hohe Bußen oder sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

 

 

 

 

Schweiz: Ende des Bankgeheimnisses

Die EU-Kommission hat in ihrer Pressemitteilung vom 19.03.2015 das Ende des Bankgeheimnisses angekündigt. Demnach einigten sich die Schweiz und die EU auf einen automatisierten Datenaustausch in Steuersachen. Dies hat zur Folge, dass ab dem Jahr 2018 sämtliche Schweizer Banken Kundendaten über im EU-Ausland steuerpflichtige Personen an die Schweizer Finanzbehörden melden müssen. Diese sind wiederum verpflichtet, diese Informationen jährlich an die Finanzbehörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, z.B. Deutschland, weiterzuleiten.

Der automatisierte Datenaustausch beinhaltet Angaben über Name, Anschrift, Steuernummer, sowie weitere relevante Daten im Zusammenhang mit Bankkonten.

Aktuell verhandelt die EU mit weiteren Staaten wie Liechtenstein oder Monaco über einen automatisierten Datenaustausch. Das Ende des Bankgeheimnisses scheint damit in Aussicht gestellt.

Schweiz: Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben eines Grenzgängers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 07.08.2013 entschieden, dass sowohl Beiträge zur Schweizer Alters- und Hinterbliebenenversicherung als auch zur Pensionsstiftung als Beiträge zu den  gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen sind, da die AHV und die Pensionsstiftung in Hinblick auf ihre Strukturen sowie der im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Entscheidend für diese Zuordnung ist, dass die Versicherungen für die betreffende Person verpflichtend, die Beitragszahlungen gesetzlich angeordnet und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind. Dies ist bei den Beiträgen zur AHV, zur IV und zur Pensionsstiftung der Fall. Unerheblich ist dabei, dass die Pensionskasse abweichend von der deutschen Rentenversicherung nicht umlagefinanziert, sondern im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens finanziert wird.

Folglich können diese Beiträge eines Grenzgängers, der in der Schweiz beruflich tätig ist, in Deutschland als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Weiterführende Themen: Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Steuerrecht, Steuer Belgien, Steuer Frankreich, Steuer Niederlande