Aktuelle Steuermeldungen Belgien

(Unsere Meldungen für den Standort Belgien.)

  • Updates zur Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 (Stand: 25.03.2022)
  • Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020
  • Verbindliche Auskunft (décisions anticipées/voorafgaande beslissingen)
  • Keine Zusammenveranlagung in Deutschland bei Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld
  • Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland
  • Regionalisierung der Einkommensbesteuerung
  • Neue Regelungen bei der Körperschaftsteuererklärung
  • Belgische Finanzverwaltung erläutert Anwendungsfragen zur Fairness Tax
  • DBA-Belgien - Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Updates zur Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020
(Stand: 25.03.2023)

9. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (aktuell - Stand 25.03.2022)

Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22. März 2022 wurde sie nunmehr bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

....

1. Verlängerung der Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 26.05.2020 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 20.05.2020 mit den Königreich Belgien eine schriftliche Absprache getroffen hat, die Konsultationsvereinbarung - aufgrund des Pandemiegeschehens – bis zum 30.06.2020 zu verlängern.

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am 06.05.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (i .F. DBA-Belgien) getroffen.

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens haben sich darauf verständigt, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Dies ist in Artikel 25 Absatz 3 DBA-Belgien gesetzlich statuiert. Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine Einigung über die Anwendung des Artikels 15 DBA-Belgien in Fällen erzielt, in denen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer·innen aufgrund von COVID-19 oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Belgien können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer·innen ihre Tätigkeit nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie im Homeoffice erbracht haben, als Arbeitstage in dem Vertragsstaat gezählt werden, in dem die Tätigkeit sonst ausgeübt worden wäre. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Macht die/der Arbeitnehmer·in von dieser Regelung durch Mitteilung an Arbeitgeber und Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch, besteht von Seiten des/der Arbeitnehmer·s/in Dokumentationspflicht.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 7. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

 

Verbindliche Auskunft (décisions anticipées/voorafgaande beslissingen)

Für Steuerverwaltungsvorabentscheidungen ist in Belgien das autonome Ruling Office zuständig. Es besteht die Möglichkeit zu fast allen Steuerarten eine so genannte verbindliche Auskunft einzuholen, bei der die belgische Bundessteuerbehörde über die gesetzeskonforme Behandlung steuerlicher Sachverhalte  Auskunft gibt. Entscheidend ist, dass es sich um einen Vorgang handelt, der noch keine steuerrechtlichen Folgen bewirkt hat. In der Praxis wird diese Anforderung seitens des Ruling Office so behandelt, dass eine verbindliche Auskunft solange eingeholt werden kann, bis die Steuererklärung, deren Inhalt durch die verbindliche Auskunft betroffen ist, noch nicht eingereicht wurde.

Für den Fall, dass eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, bindet sie die Steuerbehörden für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren.

Da sie in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht wird (www.fisconet.be), kann sie von Unternehmern beispielsweise im Rahmen von Investitionsentscheidungen genutzt werden.

Keine Zusammenveranlagung in Deutschland bei Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld

Ehepaare, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in Deutschland steuergünstig gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden (Zusammenveranlagung), wenn entweder ihre Einkünfte im entsprechenden Veranlagungsjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 Euro nicht übersteigen. 

Mit Urteil vom 20.04.2012 entschied das Finanzgericht Köln, dass ausländisches Arbeitslosengeld steuerpflichtige sonstige Einkünfte darstellt und nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei ist. 

Im konkreten Fall bezog die Ehefrau eines in Deutschland beruflich tätigen Ehemannes (beide mit Wohnsitz in Belgien) belgisches Arbeitslosengeld. Die Ehegatten beantragten in Deutschland die Zusammenveranlagung. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, da unter Einbeziehung des belgischen Arbeitslosengeldes, die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte betrugen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte überschritten wurde. Das Finanzgericht Köln bestätigte dies wie erläutert.

Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 13.3.2013 (10 K 2067/12) entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 10. Senat berücksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21.02.2013 in der Rechtssache A Oy (C-123/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und "final" im Jahr 2006 entstanden. Die Klägerin habe diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei noch die Absicht gehabt habe, später dort tätig zu werden.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Pressemitteilung FG Köln vom 17. Juni 2013  

Regionalisierung der Einkommensbesteuerung

Mit der Sechsten Staatsreform wurde beschlossen, den belgischen Regionen mehr Zuständigkeiten, insbesondere auch eine größere Steuerautonomie, zu übertragen. So erhielten die Regionen beispielsweise am 01.06.2014 die Zuständigkeit für das Kindergeld.

Es ist davon auszugehen, dass es zukünftig zu unterschiedlichen Einzelregelungen im Bereich der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen in Belgien kommen wird. 

Neue Regelungen bei der Körperschaftsteuererklärung

Zur steuerlichen Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdfinanzierung wird in Belgien bereits seit 2006 ein kalkulatorischer Zinsabzug (notional interest deduction - NID) auf Eigenkapital gewährt. Ziel dieser Regelung ist es, die Entscheidung für Finanzierungen nicht überwiegend von steuerlichen Auswirkungen abhängig zu machen. Hiermit wird eine besondere Attraktivität für den Standort Belgien erreicht.

Bisher wurde der Nettovermögenswert von Betriebsstätten sowie Immobilien im Ausland, mit dem Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, nicht in die Berechnung für das zum Zinsabzug berechtigten Eigenkapitals mit eingerechnet. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 21.12.2013 sind bei den Körperschaftsteuererklärungen für das Geschäftsjahr 2013 (entspricht dem belgischen Steuerjahr 2014) neue Regelungen zu beachten.

Hintergrund ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die bisherige Rechtslage gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt. 

Belgische Finanzverwaltung erläutert Anwendungsfragen zur Fairness Tax

Die zum Steuerjahr 2014 eingeführte Fairness Tax ist eine gesonderte Körperschaftsteuerveranlagung im Rahmen der Körperschaftsbesteuerung. Mit ihr sollen Körperschaften, die aufgrund des fiktiven Zinsabzugs für Eigenkapital oder aufgrund von Verlustvorträgen nur eine geringe oder keine Körperschaftsteuer zahlen mussten, aber an ihre Anteilseigener Dividenden ausgeschüttet haben, mit einer „fairen“ Steuer von 5,15 % belastet werden.

Betroffen sind sowohl belgische als auch ausländische Gesellschaften mit belgischer Betriebsstätte.

Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat die belgische Finanzverwaltung ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem neben den Rechtsgrundlagen erstmals Anwendungsfragen erläutert werden. Fragen zu ausländischen Gesellschaften, die in Belgien über eine Betriebsstätte verfügen, bleiben jedoch unberücksichtigt.

DBA-Belgien - Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG 2002 bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.

(BFH v. 13.11.2013 - I R 67/12)

 

Weiterführende Themen: Doppelbesteuerusteuerberatung/ngsabkommen, Internationales Steuerrecht, Steuer Belgien, Steuer Frankreich, Steuer Niederlande