Steuermagazin
In unserem Steuermagazin finden Sie aktuelle steuerliche Themen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer sowie die jeweiligen Steuertermine.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter 02232 9345-0
oder senden Sie uns eine E-Mail an bruehl@gtkp.de.
Mai 2025
Drucken (PDF)Für Unternehmer
Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt Säumniszuschläge von März bis Dezember 2022 erhoben. Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, da frühere BFH-Senate Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatten. Der BFH entschied nun anders: Ab März 2022 seien solche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt.
Trotzdem hatte das Finanzamt mit seiner Beschwerde keinen Erfolg, weil es selbst die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab Fälligkeit unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zugesagt hatte - eine Bedingung, die die Antragstellerin später erfüllte. Dadurch entfielen die Säumniszuschläge rückwirkend, weil durch die Aussetzung der Beiträge keine verspätete Zahlung eingetreten ist.
Quelle: BFH, Beschluss v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV); 10.4.2025
Unternehmenssteuern
Investitions-Booster: Degressive Abschreibung (30 %) für Ausrüstungsinvestitionen 2025–2027.
Körperschaftsteuer: Ab 2028 schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % (1 %-Punkt pro Jahr).
Begünstigungen für Personengesellschaften (z. B. § 1a KStG, § 34a EStG) werden verbessert.
Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.
Selbstveranlagung für Körperschaften und Personengesellschaften geplant.
Gewerbesteuer:
Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen.
Maßnahmen gegen Scheinsitzverlagerungen.
Prüfung: Körperschaftsteuerpflicht für neue Unternehmen unabhängig von Rechtsform ab 2027.
Der Vertrag zielt auf Wachstum, Entlastung, Modernisierung und Digitalisierung. Viele Vorhaben bedürfen noch der gesetzlichen Umsetzung, geben aber klare Impulse für eine wirtschaftsfreundlichere und digitalere Zukunft.
Entscheidend ist, dass das Ausschließlichkeitsgebot in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht eingehalten wird. Auch eine entgeltliche Mitüberlassung ist erlaubt, solange sie als unschädliche Nebentätigkeit gilt.
Betriebsvorrichtungen (z. B. Maschinen, Regale etc.), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, zählen nicht zum Grundvermögen im Sinne der erweiterten Kürzung. Trotzdem kann die Kürzung gewährt werden, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit in der reinen Grundstücksvermietung liegt und die Nebentätigkeit nicht überwiegt.
Fazit: Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist nicht grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – entscheidend ist das Einhalten des Ausschließlichkeitsgebots im Gesamtbild.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.3.2025 - 10 K 1656/21 G
Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar, so das BFH-Urteil vom 27. November 2024 ( X R 1/23).
Ein Unternehmer nutzte in seinem Betrieb u. a. einen Pick-up, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Eine private Nutzung wurde nicht versteuert. Zwar waren im Privatvermögen drei weitere Pkw vorhanden, diese waren aber nicht mit dem Pick-up vergleichbar. Das Finanzamt unterstellte daher eine Privatnutzung und wendete die 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht gab zunächst dem Steuerpflichtigen recht, doch der BFH hob dieses Urteil auf.
Kernaussagen des BFH:
- Anscheinsbeweis gilt auch für Pick-ups, sofern sie privat nutzbar sind.
- Der Steuerpflichtige muss den Anschein substantiiert erschüttern, eine bloße Behauptung reicht nicht.
- Werbefolien oder vorhandene andere Pkw reichen zur Widerlegung nicht aus, wenn diese nicht mit dem Firmenfahrzeug vergleichbar sind.
- Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung nur schwer zu widerlegen.
Hinweis: Wer die Anwendung der 1-%-Regelung vermeiden will, sollte unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Nur so kann die tatsächliche Nutzung nachgewiesen und eine ungewollte Besteuerung verhindert werden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/
Die E-Rechnung wird über "Mein Elster" oder andere Steuerprogramme an das Finanzamt übermittelt. Auf dem Weg zum zuständigen Sachbearbeiter wird die E-Rechnung automatisiert menschenlesbar visualisiert. Die E-Rechnung wird in ein PDF-Format umgewandelt und die originale E-Rechnungsdatei (XML) wird der PDF-Datei angehängt.
Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z. B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers im Baumarkt eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 EUR liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
BFH-Rechtsprechung: Der Abzug ist auch möglich bei Renten oder freiberuflicher Tätigkeit im Ausland (BFH-Urteile 2021 und 2023) und ist nicht nur auf nichtselbstständige Arbeit beschränkt.
Neuregelung ab 2024 (JStG 2024): Vorsorgeaufwendungen sind ab 2024 generell abzugsfähig, wenn sie mit Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zusammenhängen - unabhängig von der Einkunftsart.
Wichtige Punkte aus dem BMF-Schreiben
- Aufwendungen müssen vergleichbar mit deutschen Pflichtbeiträgen sein.
- Die Prüfung erfolgt getrennt je Versicherungssparte (Rente, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).
- Teilweise Berücksichtigung möglich: Wenn z. B. nur die Rentenbeiträge im Ausland anerkannt sind, können Krankenversicherungsbeiträge dennoch in Deutschland abziehbar sein.
Vorteile: Wenn man im EU-Ausland oder der Schweiz tätig war (auch in der Vergangenheit), kann man seine Vorsorgeaufwendungen möglicherweise steuerlich absetzen, auch wenn die Einkünfte dort steuerfrei waren - selbst bei Rente oder freiberuflicher Tätigkeit.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.4.2025, IV C 4 - S 2221/00380/003/005
Für Bauherren und Vermieter
Im konkreten Fall hatten Mieter geklagt, weil eine Indexmietklausel nur am Ende des Vertrags unter "Sonstige Vereinbarungen" stand - ohne weitere Erläuterung. Diese Klausel lautete lediglich: "Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557b BGB", ohne Details zur Anpassung der Miete.
Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, weil:
Überraschungseffekt (§ 305c Abs. 1 BGB): Die Klausel war versteckt und daher für Mieter nicht zu erwarten.
Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Die Formulierung war nicht verständlich, da sie keine Angaben zur Berechnung, Häufigkeit oder Richtung der Mietanpassung enthielt.
Fazit: Indexmietklauseln müssen im Mietvertrag deutlich platziert und verständlich erklärt werden. Andernfalls sind sie unwirksam.
Quelle: LG Berlin, Beschluss v. 13.1.2025, 63 S 138/24
Für Heilberufe
Höher vergütet wird künftig die kontinuierliche Eins-zu-eins-Betreuung während der Geburt. Auch Haus- und Geburtshausgeburten werden besser bezahlt. Die freie Wahl des Geburtsorts und die Kostenübernahme für die Berufshaftpflicht bleiben bestehen. Die gesetzlichen Krankenkassen rechnen mit jährlichen Mehrkosten in Millionenhöhe.
Quelle: GKV
Mit dem Gutachten soll geklärt werden, ob der Hersteller des Vakzins zum Zeitpunkt der Impfung der Frau vor der Gefahr einer speziellen Form von Thrombose hätte warnen müssen. Die heute 34-Jährige hatte sich im März 2021 mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen Corona impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und verlor letztlich einen Teil ihres Darms. Im Prozess forderte sie von dem Unternehmen AstraZeneca Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bis das nun zu erstellende Gutachten vorliegt, wird das Gerichtsverfahren weiter offenbleiben. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Für Sparer und Kapitalanleger
Bessere Zugänglichkeit bei digitalen Bankdienstleistungen
- Online-Banking und Banking-Apps müssen so gestaltet sein, dass sie auch mit Screenreadern, Sprachausgaben, alternativen Eingabegeräten etc. bedienbar sind.
- Klarere Strukturen, bessere Kontraste, verständliche Sprache - auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder Lernschwierigkeiten von Vorteil.
- Keine ausschließliche Nutzung komplizierter CAPTCHAs mehr, ohne barrierefreie Alternativen.
Barrierefreie Geldautomaten und SB-Terminals
- Bedienoberflächen müssen z. B. auch mit Braille-Beschriftung, Sprachführung oder höhenverstellbaren Elementen ausgestattet sein.
- Kontrastreiche Darstellung, große Schriftarten und akustische Unterstützung erleichtern die Bedienung für viele.
Verträge, Produktinformationen & Kommunikation
- Der Verbraucher kann erwarten, dass wichtige Informationen in leicht verständlicher Sprache und ggf. in alternativen Formaten (z. B. als Audio, Braille oder Großdruck) bereitgestellt werden.
- Vertragsabschlüsse sollen auch barrierefrei möglich sein, z. B. durch digitale Signaturen, barrierefreie Formulare oder unterstützende Kommunikationstools.
Mehr Transparenz und Sicherheit
- Durch klarere Informationen über Produkte (z. B. Kredite, Konten, Versicherungen) soll Missverständnissen vorgebeugt und Verbraucherschutz gestärkt werden.
- Barrierefreiheit bedeutet auch bessere Bedienbarkeit und Nutzerführung, was Fehler reduziert.
Stärkung der Rechte
- Verbraucher erhalten ein Beschwerderecht, wenn sie feststellen, dass ein Anbieter gegen Barrierefreiheitsvorgaben verstößt.
- Die Behörden können Maßnahmen durchsetzen - also keine bloße Empfehlung, sondern echte Verpflichtung für Anbieter.
Wenn man z. B. ein etwas älteres Smartphone nutzt, eine Seh- oder Hörbeeinträchtigung hat, Deutsch nicht als Muttersprache spricht oder einfach keine Lust auf komplizierte digitale Angebote hat, profitiert man direkt von den BFSG-Vorgaben. Alles wird benutzerfreundlicher - und damit stressfreier.
Lesezeichen
Aktuelle Steuertermine
12.05.2025 (15.05.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2025 (19.05.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
23.05.2025 (Beitragsnachweis)
27.05.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.