Nebenjob im Studium - Gilt der Mindestlohn für Studierende?

Viele Studentinnen und Studenten jobben neben dem Studium - um praktische Erfahrungen für den späteren Beruf zu sammeln oder das Studium zu finanzieren. Doch wie sieht es dann mit dem gesetzlichen Mindestlohn aus? In welchen Nebenjobs haben Studierende Anspruch auf den Mindestlohn? Und wann gilt der Mindestlohn nicht?

Was ist der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine festgelegte Lohnuntergrenze, die Beschäftigte vor unangemessen niedrigen Löhnen schützt und zu fairen Arbeitsbedingungen beitragen soll. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allen Arbeitnehmern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr diesen Mindestbetrag pro Arbeitsstunde zahlen. Der Mindestlohn ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden oder der Form des Beschäftigungsverhältnisses.

Seit seiner Einführung wird der Mindestlohn regelmäßig angepasst. Hierbei wird sowohl die Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch die allgemeine Wirtschaftslage berücksichtigt. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung auf 13,90 Euro geplant.

Nur wenige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen. Auch bestimmte Nebentätigkeiten von Studierenden fallen unter diese Ausnahmen.

 

Nebenjob im Studium: Wann gilt der Mindestlohn?

1. Minijob und Mindestlohn

Für einen Minijob neben dem Studium gilt der Mindestlohn, wenn die Minijobberin oder der Minijobber mindestens 18 Jahre alt ist. Das heißt: Pro Stunde müssen mindestens 12,82 Euro brutto (Stand 2025) gezahlt werden - unabhängig davon, ob die Tätigkeit regelmäßig oder befristet als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird.

Wichtig:

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, so erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob. Der monatliche Verdienst aus einem Minijob darf im Jahr 2025 bei maximal 556 Euro liegen.

2. Werkstudenten und Mindestlohn

Eine Werkstudententätigkeit ist keine eigene Beschäftigungsart, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit mit bestimmten Voraussetzungen. Während der Vorlesungszeit üben Studierende die Beschäftigung zum Beispiel an weniger als 20 Stunden pro Woche aus und der monatliche Verdienst liegt über 556 Euro.

Auch hier gilt: Bei Nebenjobs mit Werkstudentenstatus besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

3. Praktikum und Mindestlohn

In vielen Studiengängen sind Praktika vorgesehen, die vor, während oder nach dem Studium stattfinden. Grundsätzlich gilt auch hier der Mindestlohn - mit den folgenden Ausnahmen:

  • Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Pflichtpraktika sind kein reguläres Arbeitsverhältnis. Die Vergütung ist freiwillig. Dennoch zahlen viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung.
  • Freiwillige Praktika - zur Berufsorientierung oder studienbegleitend - sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie weniger als drei Monate andauern.

Auch bei einem Praktikum im Ausland gelten die Mindestlohnregelungen, wenn der Praktikumsvertrag deutschem Recht unterliegt - beispielsweise bei einem Vertrag mit einem deutschen Unternehmen.

Tipp:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf ihrer Internetseite eine Prüfhilfe an. Damit finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schnell heraus, ob die Regelungen des Mindestlohngesetzes für ihre Praktikanten gelten.

 

Gilt der Mindestlohn auch für internationale Studierende?

Das Mindestlohngesetz gilt unabhängig von der Herkunft der Studentin oder des Studenten. Auch ausländische Studentinnen und Studenten, die in Deutschland arbeiten oder ein Praktikum absolvieren, haben unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf den Mindestlohn.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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