Steuermagazin
In unserem Steuermagazin finden Sie aktuelle steuerliche Themen, insbesondere im Bereich der Einkommensteuer sowie die jeweiligen Steuertermine.
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Juni 2024
Drucken (PDF)Für Unternehmer
Verspätete Pauschalversteuerung
Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. So hat das BSG entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte das klagende Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Erst am 31. März 2016 zahlte das Unternehmen auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Der Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 EUR nach. Zu Recht, denn die pauschale Besteuerung muss "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgen. Insofern unterscheidet sich das Beitragsrecht vom Steuerrecht. Eine Pauschalbesteuerung erst am 31. März 2016 reicht dafür jedenfalls nicht. In diesem Zeitpunkt waren die Entgeltabrechnungen sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar.
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs offenstehen
Im verhandelten Fall ging es um die Kosten einer Vorstands- und einer Führungskräfte-Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern einer bestimmten Karrierestufe offenstand, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelte. Fraglich war, ob das Unternehmen den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % anwenden darf. Das Finanzamt versagte die Lohnsteuerpauschalierung.
Der BFH jedoch bejaht die pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 25 % auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen.
Unter Heranziehung des Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der - wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern - ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.
Quellen: BFH und BSG
Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Im Streitfall errichteten die Eltern der Klägerin zunächst ein sogenanntes Berliner Testament.
Mit diesem Testament setzten sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt. Überdies enthielt das Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Die enterbten Geschwister der Klägerin machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die Klägerin erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, dass mit dem Tod der Mutter fällig wurde. Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Der BFH verneinte, dass im Streitfall das Vermächtnis bei der Klägerin doppelt besteuert worden sei. Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert, d. h. einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war, auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht in Abzug bringen, weil sie mangels Fälligkeit diese Schuld nicht zu begleichen hatte. Nach dem Tod der Mutter hatte die Klägerin das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der Klägerin daher nur einmal der Besteuerung.
Dass bezüglich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht - einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der Klägerin nach dem Tod der Mutter - ist für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht zu beanstanden. Es liegt an der Verwendung der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.
Quelle: BFH
Für Bauherren und Vermieter
Grundsätzlich ist die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Gebäuden nach festen Prozentsätzen vorzunehmen; die Prozentsätze hängen von bestimmten Faktoren ab (u. a. Betriebsvermögenszugehörigkeit, Fertigstellungsdatum). Abweichend davon kann der Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG der AfA die tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde legen. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das der Steuerpflichtige aktiv ausüben muss. Außerdem muss er nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes bestimmte Jahreszahlen nicht übersteigt.
Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.
- Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde.
- Wer noch keinen digitalen Stromzähler hat, darf den alten übergangsweise weiter verwenden und muss nicht auf einen Austausch durch den Netzbetreiber warten. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird.
- Balkonsolaranlagen dürfen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung. Zudem hebt das Gesetz das Einspeiselimit für Steckersolaranlagen von 600 auf 800 Watt an.
- Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das erleichtert die Installation erheblich. Hierzu muss noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.
- Beim Mieterstrom soll das Gesetz die Hürden für eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung senken. Bislang wurden PV-Anlagenbetreiber zum Energieversorger, wenn sie im Haus Solarstrom an Mieter weitergeben wollten. Durch die neuen Vorgaben entfalle einiges an Bürokratie und Kosten, etwa für Messtechnik.
Weitere Vereinfachungen und Informationen zum Solarpaket I finden Sie hier: [LINK]https://www.tinyurl.com/55pcpmhy[/LINK]
Für Heilberufe
Der dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz, GDAG) sieht Regelungen vor, die den Wechselprozess verbessern und sicherstellen sollen, dass Ärztinnen und Ärzte auch nach einem Wechsel ihren Dokumentations- und Archivierungspflichten im umfänglichen Maße nachkommen können. Gleiches soll für das Recht der Versicherten zur Herausgabe der Daten in einem interoperablen Format gelten.
Mehr dazu: [LINK]https://www.tinyurl.com/359br8eb[/LINK]
Quelle: aerzteblatt.de
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sollen zwei neue Jahrespauschalen für Hausärzte eingeführt werden: Eine Versorgungspauschale, die die jetzigen Versicherten- und Chronikerpauschalen bei chronisch kranken Patienten ersetzen soll, und eine Vorhaltepauschale, die an bestimmte Bedingungen wie monatliche Abendsprechstunden geknüpft ist und eine bestehende Gebührenordnungsposition im EBM ersetzen würde. Die KBV fordert dabei klare gesetzliche Vorgaben, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verringerung der Vergütung für die Behandlung von chronisch kranken Patienten kommt, da sich der medizinisch notwendige Behandlungsbedarf pro Patient nicht verringert.
Ein zusätzlicher Änderungsvorschlag bezieht sich auf die Anzahl der Kontakte zwischen Arzt und Patient. Die KBV argumentiert, dass bei der Betreuung von Patienten mit chronischen Erkrankungen nicht in jedem Quartal ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. Daher könnte es möglich sein, dass drei Kontakte im Laufe eines Jahres an einen direkten Arzt-Patienten-Kontakt mit dem Praxisteam (einschließlich telemedizinisch) gebunden werden. Dadurch könnte der Arzt seine Aufmerksamkeit auf die medizinisch notwendigen Fälle konzentrieren.
Link zum Referentenentwurf: [LINK]https://www.tinyurl.com/5n6wpw4j[/LINK]
Link zur Stellungnahme und zu Änderungswünschen der KBV: [LINK]https://www.tinyurl.com/ytkt4t2r[/LINK]
Quelle: Doccheck.com
Für Sparer und Kapitalanleger
Die miteinander verheirateten Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Widerrufsjoker). Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet - im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung - Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.
Der Bund der Steuerzahler e. V. erklärt außerdem, dass der Widerrufsjoker nicht nur bei Darlehensverträgen, sondern auch bei Kapitalanlagen wie Lebens- bzw. Rentenversicherungen eine wichtige Rolle spielen kann. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann auch hier der Joker gezogen und das eingezahlte Kapital sowie Zinsen verlangt werden, die insbesondere in den ersten Vertragsjahren höher waren als der Rückkaufswert.
Quelle: PM BFH
Lesezeichen
Aktuelle Steuertermine
10.06.2024 (13.06.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2024 (Beitragsnachweis)
26.06.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.