Krypto-Steuerreform 2027: Was im Referentenentwurf steht – und was nicht

15.09.2026

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen in die Ressortabstimmung gegeben. Kein Kabinettsbeschluss, kein Bundestag, kein Bundesrat – aber der erste konkrete Normtext.

Alles, was folgt, steht unter diesem Vorbehalt: Es ist ein Entwurf. Definitionen, Stichtage und Übergangsregeln gehören erfahrungsgemäß zu den Punkten, die sich im Verfahren am stärksten verändern.
 
Hier der Überblick in zehn Punkten. 

1. Der Kern: Bitcoin und Ether sollen in § 20 EStG wandern

Der Entwurf schafft die Kategorie "Tauschkryptowert": ein Kryptowert nach MiCAR, der als Tauschmittel akzeptiert wird, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben zu sein. Gemeint sind vor allem Bitcoin und Ether. Gewinne aus dem Verkauf wären künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen: 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Spekulationsfrist würde für diese Werte entfallen.

2. Der Stichtag hängt am Kauf, nicht am Verkauf – wenn er so bleibt

Nach dem Entwurf soll die Neuregelung nur für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft oder zugegangen sind. Was bis einschließlich 31.12.2026 gekauft wurde, bliebe im alten Regime – mit Jahresfrist.

3. Altbestand hieße nicht automatisch steuerfrei

Bestandsschutz würde die alte Jahresfrist bewahren, nicht ersetzen. Wer am 20.12.2026 kauft und am 30.06.2027 mit 20.000 € Gewinn verkauft, zahlt wie bisher nach § 23 EStG zum persönlichen Steuersatz – bei 42 % also 8.400 €. Erst nach einem Jahr Haltedauer wäre der Altbestand steuerfrei.

4. Wer wahrscheinlich gewinnt, wer wahrscheinlich verliert

Kurzfristige Trader würden künftig weniger zahlen: 25 % statt bis zu 45 %. Langfristhalter würden erstmals belastet: Wer Neubestand fünf Jahre hält und dann mit 40.000 € Gewinn verkauft, zahlte 10.000 € statt bisher 0 €. Die Reform träfe damit genau die Gruppe, die bisher am wenigsten Steuer gezahlt hat.

5. Staking und Lending könnten Kapitalerträge werden

Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und aus der Transaktionsverarbeitung – Lending, passives Staking – sollen unter § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E fallen. Nach dem Wortlaut wären Rewards, die nach dem 31.12.2026 zufließen, Neubestand, auch wenn die Basis-Coins seit Jahren gehalten werden. Die lange Haltedauer der Basis würde sich also wohl nicht auf neue Rewards übertragen. Wie genau die zeitliche Abgrenzung bei Altbeständen läuft, ist im Entwurf nicht in jeder Konstellation eindeutig.

6. Airdrops: Anschaffungskosten voraussichtlich null

Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich zu, sollen die Anschaffungskosten mit 0 € angesetzt werden. Der spätere Verkauf wäre dann in voller Höhe steuerpflichtig – die Haltedauer spielte keine Rolle mehr. Das Verhältnis zu den bestehenden Regeln für Schenkung und Erbfall ist im Entwurf noch nicht sauber geklärt.

7. Steuerabzug wohl erst ab 2028 – 2027 müsste selbst erklärt werden

Die materiellen Regeln sollen ab 01.01.2027 gelten, der automatische Kapitalertragsteuerabzug durch Börsen erst ab 01.01.2028. Kein Abzug in 2027 hieße nicht keine Steuer: Gewinne aus Neubestand gehörten 2027 in die Steuererklärung. Und der Abzug träfe nur inländische Dienstleister. Ausländische Börse oder DEX bedeutet nicht steuerfrei, sondern Veranlagung – und DAC8 liefert die Daten ohnehin.

8. Dokumentation könnte zur Geldfrage werden

Kann die Börse Kaufdatum und Kaufpreis nicht nachvollziehen – typisch bei Übertrag aus einer eigenen Wallet oder von einer anderen Plattform – sieht der Entwurf eine Ersatzregel vor: Anschaffung nach dem 31.12.2026 würde unterstellt, der Steuerabzug bemäße sich nach 50 % des Verkaufserlöses. Bei Wertpapieren beträgt die vergleichbare Ersatzbemessung 30 %. Trotz erklärter Gleichbehandlung mit Aktien würde Bitcoin hier strenger behandelt – ein Punkt, der im Verfahren noch Kritik ziehen dürfte. Unabhängig davon: Wer Altbestand auf eine neue Plattform überträgt, sollte Nachweise vorher sichern. Das schadet in keinem Szenario.

9. Stablecoins: nicht alle wären ausgenommen

Ausgenommen sollen nur E-Geld-Token sein, die nach Titel IV MiCAR emittiert wurden ("Stablecoins").

10. Verluste: voraussichtlich zwei getrennte Welten

Altbestand bliebe im Verlustverrechnungskreis des § 23 EStG, Neubestand wechselte in den des § 20 EStG. Eine Brücke sieht der Entwurf bislang nicht vor. Wer Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vorträgt, könnte sie nach aktuellem Stand nicht mit Gewinnen aus Neubestand verrechnen. Das gehört zu den Punkten, bei denen eine Nachbesserung im Verfahren nicht unwahrscheinlich ist.

Was jetzt sinnvoll ist

Erstens: Anschaffungszeitpunkt, Kaufpreis, Gebühren und Herkunft für jeden Bestand belegen – jetzt, nicht 2028. Das ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens richtig.
Zweitens: Alt- und Neubestand sowie Rewards sauber trennen.
Drittens: nichts überstürzen. Es ist ein Referentenentwurf; Stichtag, Definitionen und Übergangsregeln können sich bis zur Verkündung noch verschieben – in beide Richtungen.
 
Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information, gibt den Stand eines Referentenentwurfs wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
 



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