Aktuelle Steuermeldungen Österreich

(Unsere Meldungen für den Standort Österreich.)

  • Updates zur Konsultationsvereinbarung; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung (Stand: 04.04.2022)
  • Konsultationsvereinbarung; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung
  • Das Homeoffice in Österreich
  • Vorlage eines Investitionsprämiengesetzes

Updates zur Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 27.10.2020; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung (Stand: 04.04.2022)

Mit Konsultationsvereinbarung vom 04.04.2022 wurde der Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

3. Konsultationsvereinbarung (aktuell - Stand: 10.08.2021)

Durch das BMF-Schreiben vom 18.06.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesregierung mit der Republik Österreich am 17.06.2021 eine Konsultationsvereinbarung zum gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.08.2000 geschlossen hat. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 15.01.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der neuen Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 30.09.2021.

 

2. Konsultationsvereinbarung (alt)

Durch das BMF-Schreiben vom 25.01.2021 ist bekannt gegeben worden, dass die Bundesrepublik Deutschland am 15.01.2021 mit der Republik Österreich ergänzend zu deren gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommen (i. F. DBA-Österreich) eine Konsultationsvereinbarung getroffen hat. Diese ergänzt die Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 um die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens (Tätigkeiten im Homeoffice).

Demnach besteht zwischen den beiden Vertragsstaaten im Hinblick auf die Auslegung dieses Artikels Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte i. S. d. Artikel 5 begründet. Dies kann sich bereits – unabhängig von Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie - aus den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte ergeben, wenn es sich beispielsweise um bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens handelt oder es an der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die für das Homeoffice genutzten Räumlichkeiten fehlt. Ungeachtet dessen begründet ein Arbeitnehmer jedenfalls dann keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, wenn es sich um eine nur pandemiebedingt veranlasste Homeoffice-Tätigkeit handelt.

Ferner wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung mindestens bis zum 31.03.2021 gilt und auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020-31.03.2021 Anwendung findet. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31.03.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

 

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 27.10.2020; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung

Basierend auf dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 24.08.2000 sowie deren Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 bezüglich der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, haben die beiden Vertragsstaaten am 27.10.2020 eine weitere Konsultationsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung regelt die Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung und gilt für Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis vorerst zum 31.12.2020. Ergänzend zu den Artikeln 15 (unselbständige Arbeit) ,18 (Ruhegehälter, Renten u.A.) und 19 (öffentlicher Dienst) DBA DE-AT wurde folgendes vereinbart:

  • Anwendung des Artikel 15 Abs. 1 des DBA DE-AT im Hinblick auf Arbeitstage im Homeoffice
    In Bezug auf die Anwendung des Artikel 15 Abs. 1 können Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie im Homeoffice erbracht hat als Arbeitstage in dem Vertragsstaat gezählt werden, in dem die Tätigkeit sonst ausgeübt worden wäre. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären. Macht der Arbeitnehmer von dieser Regelung durch Mitteilung an Arbeitgeber und Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch, besteht von Seiten des Arbeitnehmers Dokumentationspflicht.
  • Anwendung des Artikel 15 Abs. 6 des DBA DE-AT (Grenzgängerregelung) im Hinblick auf Arbeitstage im Homeoffice
    Abweichend von dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.08.2000 gelten Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wurde und an denen die Grenzgänger nur aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben nicht als Tage der Nichtrückkehr, sofern die Tätigkeit nicht ohnehin im Homeoffice erbracht worden wäre.  
  • Anwendung des Artikel 18 Abs. 2 des DBA DE-AT im Hinblick auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeiterunterstützung
    Bei beiden Vertragsstaaten herrscht Einigkeit darüber, dass das in Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld bzw. die in Österreich gezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie, die vom Arbeitgeber gezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates (i.S.d. Art. 18 Abs. 2 DBA DE-AT) zu qualifizieren sind.
  • Anwendung des Artikel 19 Abs. 1 des DBA DE-AT bezogen auf Arbeitstage im Homeoffice
    Die obenstehenden Ausführungen zu Art. 15 Abs. 1 gelten entsprechend (vgl. IStR 22/2020, III).

Das Homeoffice in Österrreich

In Zeiten der Covid-19 Pandemie sind viele Arbeitgeber dazu gezwungen, ihre Arbeitsprozesse umzustrukturieren. Immer mehr Arbeitnehmer sind im Home-Office tätig und es ist zu erwarten, dass sich der Trend auch nach der Corona-Krise fortsetzen wird. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beitrag dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Homeoffice-Tätigkeit eines in Österreich ansässigen Mitarbeiters eine abkommensrechtliche Betriebsstätte für ein deutsches Unternehmen begründen kann.

Es ist von einer sog. Dauerbetriebsstätte auszugehen, wenn folgende vier Merkmale erfüllt sind:

  • Feste Geschäftseinrichtung,
  • Dauerhaftigkeit,
  • Verfügungsmacht des Arbeitgebers sowie
  • unternehmerische Tätigkeit.  

Zur Auslegung der einzelnen Merkmale wird sich regelmäßig im Wesentlichen an dem OECD-Musterkommentar 2017 zu Art. 5 OECD-MA 2917 orientiert. Demnach kann eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des Abkommens bereits bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus seiner privaten Wohnung heraus mit Laptop und Handy für Zwecke des Unternehmens tätig wird.

Ferner muss die betriebliche Tätigkeit dauerhaft im Home-Office ausgeübt werden. Eine sporadische oder gelegentliche Nutzung reicht nicht aus. Unter regelmäßiger Nutzung wird ein Ausmaß von mindestens 50 % verstanden.

Fordert der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice, obwohl für die Tätigkeiten ein Büro erforderlich wäre, ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers zu bejahen.

Dennoch ist die Abgrenzung zwischen der Begründung und Nichtbegründung immer sachverhaltsabhängig und im Einzelfall zu betrachten. Wird eine Betriebstätte begründet, hat dies ebenfalls eine Rückwirkung auf die Besteuerung des Arbeitnehmers. Deutsche Arbeitnehmer dürfen sodann in Österreich besteuert werden, während für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige eine Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat, der mit einer entsprechenden Registrierung des deutschen Unternehmens in Österreich einhergeht (vgl. IWB 21/2020, S. 872-875).

Vorlage eines Investitionsprämiengesetzes

Am 30.06.2020 wurde die Regierungsvorlage eines Investitionsprämiengesetzes im Nationalrat eingebracht. Mit der dort vorgesehenen „Covid 19 Investitionsprämie“ soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Demnach ist es angedacht, dass Unternehmen an österreichischen Standorten, die materielle und/ oder immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen tätigen, im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021 eine Investitionsprämie beantragen können.

Die Höhe der Prämie soll grundsätzlich 7% betragen, wobei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/ Life-Science mit 14% unterstützt werden. Klimaschädliche Investitionen (z.B. Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistung sind nicht förderfähig
(vgl. IStR 19/2020, S. 69).