Finanzgericht Köln zum Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding-AG
06.10.2023
Das Finanzgericht (FG) Köln hat unter Zulassung der Revision entschieden, dass Auflösungsverluste (§ 17 Einkommensteuergesetz (EStG)) nicht unmittelbar, sondern lediglich im Rahmen des Verlustvortrags nach § 2a I S. 5 EStG berücksichtigt werden können.
Wenn ein Unternehmen also aufgelöst wird, kann der hieraus entstandene Verlust unter Umständen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Hintergrund: Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen negative Einkünfte i. S. des § 17 EStG aus der Beteiligung an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsstaatausgeglichen werden. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG ist § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Körperschaft im Veranlagungszeitraum des Verlustbezugs und in den vorangegangenen fünf Jahren Tätigkeiten i. S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. aktive Tätigkeiten) entfaltet hat.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger den ihm erwachsenen Verlust aus seiner Beteiligung an der Z-Holding AG steuerwirksam geltend machen kann. Der Kläger war zu 4,14 % an der Z-Holding AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Im Jahr 2011 wurde die Z-AG durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst und 2013 aus dem Handelsregistergelöscht. Die Z-Holding AG wurde 2014 aus dem schweizerischen Handelsregister gelöscht. Infolgedessen erlitt der Klägereinen Verlust, den er in der Einkommensteuererklärung 2014 als Verlust gem. § 17 EStG steuerlich geltend machte.
Das Finanzamt versagte den Ausgleich des geltend gemachten Verlusts, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Finanzamt den Verlust gem. § 17 EStG zu Recht nicht bei der Bildung der Summe der Einkünfte berücksichtigt habe. Die Rückausnahme des § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG sei vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger sei es insbesondere nicht gelungen nachzuweisen, dass die Z-Holding AG im Veranlagungszeitraum des Verlustbezugs – 2014 – und in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten entfaltet hat. Jedenfalls mit Auflösung der Z-AG infolge des Konkurses habe diese selbst nach dem Vortrag der Kläger die werbende Tätigkeiteingestellt und wurde abgewickelt.
Das Halten der Beteiligung war die einzige Tätigkeit der Z-Holding AG, die der Gesellschaft Aktivität vermitteln konnte. Dies gelte umso mehr, als auch die Holding AG im Jahr 2011 in die Liquidation eingetreten ist und nachdem Vortrag der Kläger damit die werbende Tätigkeit eingestellt hat. Sie war mithin nicht im Jahr der Verlustzurechnung und in den vorangegangenen fünf Jahren aktiv i. S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass in Fällen von Liquidationen oder Insolvenzen der ausländischen Kapitalgesellschaft bzw. von etwaigen Tochtergesellschaften andere Maßstäbe anzulegen sind.
Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Az. Beim BFH I R 35/23). (FG Köln, Urteil v. 27.4.2023 - 11 K 2345/19, NWB TAAAJ-46084)“
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