Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – GbR-Register ab 01.01.2024

24.01.2023

Das im August 2021 verkündete und zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zieht die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über 120 Jahren nach sich. Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengesellschaften.  

Quelle: pexels.com/Miroshnichenko

Spätestens seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch ein BGH-Grundsatzurteil im Jahr 2001 und der durch den BGH im Jahr 2009 anerkannten Grundbuchfähigkeit der GbR werden die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB der tatsächlichen Rechtslage nicht mehr gerecht. Der Gesetzgeber setzt mit dem MoPeG daher nunmehr u. a. folgende Ziele um:  

· Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften

· Konsolidierung des Rechts der GbR

· Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

· Herstellung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften  

Wesentliche Bedeutung im Rahmen des MoPeG kommt dem neuen Gesellschaftsregister zu, das spätestens zum 01.01.2024 eingerichtet sein soll und neben Handels- und Transparenzregister tritt. Ebenso wie das Handelsregister genießt das Gesellschaftsregister öffentlichen Glauben.  

Zwar wird es in Bezug auf die Rechtsfähigkeit einer GbR weiterhin bei der Unterscheidung bleiben, ob die Gesellschafter im Rahmen einer Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen oder sich im Rahmen einer Innengesellschaft auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander beschränken wollen. Jedoch trägt das Gesellschaftsregister dem erhöhten Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse Rechnung: neben Namen und Sitz der Gesellschaft werden dort auch alle Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse eingetragen.  

 

Eintragungswahlrecht mit Einschränkungen

Grundsätzlich besteht für die GbR ein Eintragungswahlrecht. Die Eintragung der GbR ist durch alle Gesellschafter anzumelden; öffentliche Beglaubigung ist erforderlich.   Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR. Verfügt eine GbR jedoch über Grundbesitz oder Markenrechte oder möchte sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwerben, ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich.  
  

Die GbR als Gesellschafterin

Eine Handelsregistereintragung einer GbR als Gesellschafterin wegen von ihr erworbener Anteile an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) kann ab 01.01.2024 nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sie vorher im Gesellschaftsregister aufgenommen wurde. Auch in die Gesellschafterliste einer GmbH kann die GbR nur dann eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister vermerkt ist. 

Die GbR im Grundbuch

Eine nicht in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR wird am 2024 keine Immobilien mehr erwerben oder veräußern können. Bei fehlender Eintragung im Gesellschaftsregister können aufgrund einer im Grundbuch vermerkten Sperre keine Änderung des Grundbuchbestands mehr erfolgen.   Hingegen sind Gesellschafterwechsel bei der GbR ab 2024 nur noch im Gesellschaftsregister, nicht aber im Grundbuch abzubilden.    

Abschaffung des Gesamthandsprinzips

Mit Einführung des MoPeG sind zukünftig nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit Träger des Vermögens, sondern die Gesellschaft selbst.  

Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft wird klargestellt, dass diese über kein Vermögen verfügt, was auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ausschließt.   Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat damit auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient.    

Erwerb von Gesellschaftsanteilen / Ausscheiden eines Gesellschafters

Mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips geht einher, dass Erwerber von Geschäftsanteilen an einer GbR nur einen Anteil an der Gesellschaft erhalten, statt wie bisher zusammen mit den anderen Gesellschaftern gemeinschaftliche Eigentümer am gesamten Vermögen der GbR zu werden.   Der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters wird nicht eingezogen, sondern geht kraft Gesetzes auf die verbleibenden Gesellschafter über.   Wie bisher bleibt es allerdings dabei, dass Voraussetzung für eine Fortführung der GbR das Verbleiben von mehr als einem Gesellschafter ist.  

 

Transparenzpflicht eingetragener GbRs

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wird den juristischen Personen des Privatrechts und den anderen eingetragenen Personengesellschaften hinsichtlich ihrer Transparenzpflicht gleichgestellt. Mit der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister geht somit die Pflicht einher, die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR im Transparenzregister offenzulegen.   Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt.      

 

Fazit

Für die Gesellschafter einer GbR ist es nun notwendig, sich mit den Auswirkungen der Neuregelungen durch das MoPeG auseinanderzusetzen und eine Entscheidung bezüglich der Eintragung im Gesellschaftsregister zu treffen. Zu bedenken ist dabei, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister Bindungswirkung entfaltet und die eGbR nur nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden kann (Liquidation).  

Ein Großteil der GbRs wird sich jedoch im Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen, um bezüglich aller Rechtsgeschäfte, insbesondere über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden) sowie die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) handlungsfähig zu bleiben. Anderenfalls ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Vornahme solcher Rechtsgeschäfte zu rechnen.

 

Von LL.B. Heike Leinberger und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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