Geldwäschegesetz / Transparenzregister - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II verabschiedet

09.01.2023

Nachdem bereits im Mai 2022 das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft trat, mit welchem kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden sollten, wurde im Dezember 2022 nunmehr das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (Bundesfinanzministerium v. 16.12.2022 BGBl 2022 I Nr. 55 S. 2618 ff. v. 27.12.2022) verabschiedet. Hiermit werden nun strukturelle Verbesserungen bei der operativen Umsetzung von Sanktionen sowie auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche auf den Weg gebracht.

 

 

 Abb. pexels.com/pixabay

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

 

Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien

Bei Tausch oder Kauf von inländischen Immobilien kann die geschuldete Gegenleistung nicht mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden (§ 16a GwG n.F.).  

 

Angaben zu Immobilien im Transparenzregister
Sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften gem. § 20 Abs. 1 GwG als Berechtigte von Immobilien in Abt. I des Grundbuchs eingetragen, sind die wesentlichen Angaben zu diesen Immobilien im Transparenzregister zugänglich zu machen. Die Übermittlung dieser Daten an das Transparenzregister erfolgt durch die Grundbuchämter (§ 19a GwG n.F.).  


Vereinigungen mit Sitz im Ausland
Hatten Vereinigungen mit Sitz im Ausland bislang nur dann eine Transparenzregistermeldung abzugeben, wenn sie sich verpflichteten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, gilt diese Meldeverpflichtung zukünftig auch für Bestandsimmobilien. Bis zum 30.06.2023 haben ausländische Vereinigungen auch für vor dem 01.01.2020 gehaltenes Immobilieneigentum eine Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen (§ 20 Abs. 1 S. 2, § 59 Abs. 13 GwG n.F.).

 

Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

Die registerführende Stelle hat Übersichten hinsichtlich der Eigentums- und Kontrollstruktur der Vereinigungen, für welche Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben wurden, zukünftig bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Auflösung der Vereinigung/Rechtsgestaltung aufzubewahren (bislang: bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung; § 23a Abs. 3a S. 2 GwG n.F.).  

Daneben werden die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten zukünftig an den Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung übermittelt (§ 23a Abs. 5 GwG n.F.).

Auch bei festgestellten Abweichungen hinsichtlich der Zuordnung von Immobilien sind zukünftig Unstimmigkeitsmeldungen abzugeben (§ 23b GwG n.F.).  

 

Meldung von fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister

Zukünftig sind bei der Meldung fiktiv wirtschaftlich Berechtigter weitere Angaben zu machen, etwa ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten erfüllt oder die Ermittlung tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war (§ 19 Abs. 3 GwG n.F.).  

Weitere wesentliche Änderungen bestehen in folgenden Punkten:

  • In einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen und über sie die Sanktionsdurchsetzung insgesamt in Deutschland koordiniert. 
  • Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte sollen die Eigentumsverhältnisse bzw. die wirtschaftlich Berechtigten besser nachzuvollziehen sein.Eine zentrale Hinweisannahmestelle wird etabliert.
  • Listungen der Vereinten Nationen (auf einen vorläufigen Zeitraum von bis zu fünf Tagen begrenzt) werden automatisch im Inland für anwendbar erklärt, um zeitliche Lücken in der Anwendbarkeit zu verhindern.  

Für Rückfragen zu Geldwäschefragen sowie zum Transparenzregister stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Von LL.B. Heike Leinberger und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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