Besteuerung von Liquidity Mining | Krypto-Steuererklärung 2021

12.02.2022

Derzeit ist das Liquidity Mining eines der angesagtesten Themen in der DeFi-Welt. Allerdings sind die steuerlichen Aspekte bislang kaum geklärt. Dies gilt insbesondere für die Fragen, ob der "Wechsel" in den DeFi Token einen steuerbaren Vorgang darstellt und wann die Staking Erträge zu versteuern sind.

Liquidity Mining ist die Bereitstellung von Liquidität in Form von Kryptowährungen für dezentrale Börsen. Hintergrund ist, dass die Börse versucht, möglichst liquide zu sein. Im Gegenzug erhalten Anleger, die Ihr Kapital auf die Börse bringen eine Gegenleistung in Form von anteiligen Gebühren.

Die Nutzer bringen konkret als Liquidität zwei Kryptowährungen ein (Handelspaar). Die meisten dezentralen Exchanges verlangen, dass das Handelspaar im Verhältnis von 1 zu 1 in den Liquiditätspool eingebracht wird. Der Abzug der Kryptowährungen (remove) ist jederzeit möglich.

 

Bereitstellung des Handelspaar als steuerbares Tauschgeschäft

Die Einzahlung der Kryptowährungen auf die Exchange selbst dürfte noch keinen steuerbaren Vorgang darstellen, da es nur ein "Verschieben" der Kryptowährungen ist.

Anders dürfte die eigentliche Bereitstellung der Kryptowährungen in den Liquiditätspool zu beurteilen sein. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Tausch (Swap) nach Auffassung der Finanzverwaltung einen steuerbaren Vorgang darstellt, wenn die Haltefrist von einem Jahr für die betreffende Kryptowährung zum Zeitpunkt des Tausches noch nicht abgelaufen ist. Sollte der Tausch innerhalb der Frist von einem Jahr erfolgen und eine Kurssteigerung vorliegen, ist wohl von einem steuerbaren Vorgang nach § 23 EStG auszugehen sein.

 

Zufluss von Rewards als sonstige Einkünfte

Der Zufluss von Rewards dürfte nach Finanzverwaltungsauffassung wohl als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG anzusehen sein. Fraglich könnte jedoch sein, wann der Zufluss steuerlich anzunehmen ist. Denkbar wäre, dass der Zufluss jeweils sofort stattfindet. Alternativ wäre denkbar, den Zufluss erst dann anzunehmen, wenn über die Rewards verfügt wird, d.h. erst mit dem remove.

Aus Gründen der Vorsicht sollte zumindest der Sachverhalt in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.

 

Remove als zweiter steuerbarer Tauschvorgang?

Spiegelbildlich zum Einstieg in den Liquidity Pool dürfte wohl auch der remove steuerbar sein, wenn die steuerliche Haltefrist von einem Jahr nicht abgelaufen ist. Die Höhe des Veräußerungsgewinns richtet sich dann nach der Kursentwicklung. Mithin kann es hier einen zweiten Veräußerungsvorgang geben. Die Frist von einem Jahr beginnt somit erneut von vorne an zu laufen.

In jedem Fall sollten diese Vorgänge sehr gut dokumentiert werden, um den Sachverhalt gegenüber der Finanzverwaltung später in der Steuererklärung darstellen zu können.

Für die steuerrechtliche Beratung als auch die Erstellung der Krypto-Steuererklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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