Besteuerung von Non Fungible Token (NFT) für Künstler und Privatanleger
05.02.2022
In jüngster Vergangenheit haben Non Fungible Token (NFT) das Interesse vieler Privatanleger geweckt. Im Unterschied zu Fungible Token sind Non Fungible Token in technischer Hinsicht einzigartig.
Nach den Cryptokitties und den Cyberpunks stehen derzeit "The Meebits" im Fokus. Es handelt sich dabei um eine limitierte Edition von 20.000 einzigartigen 3D-Voxel-Charakteren, die durch einen benutzerdefinierten generativen Algorithmus erstellt und dann auf der Ethereum-Blockchain (ERC 721 Standard) registriert wurden.
Die "Meebits" werden derzeit auf Webseiten wie z.B. www.opensea.io zum Teil für Millionenbeträge zum Kauf angeboten.
Neben vielen urheberrecht- und zivilrechtlichen Gesichtspunkten stellen sich insbesondere auch steuerliche Fragen.
Herstellung von NFT
Der Verkauf von hergestellten NFTs ("Minting") könnte bei Einzelpersonen als künstlerische Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einzuordnen sein.
Eine künstlerische Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.
Diese Voraussetzungen könnten bei der Erstellung von NFTs wie "The Meebits" erfüllt sein, so dass die Einkünfte aus dem Verkauf der NFTs der Besteuerung nach § 18 EStG unterliegen dürften.
Sollte mit der künstlerischen Tätigkeit ein Umsatz von mehr als 22.000 Euro jährlich erwirtschaftet wird, fällt zudem noch die Umsatzsteuer an.
Liegt der Umsatz unterhalb dieser Grenze und ist im laufenden Kalenderjahr ein Umsatz von voraussichtlich 50.000 Euro nicht zu erwarten, kann zur Kleinunternehmerregelung optiert werden. In diesem Fall fällt auf den Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer an. Ferner müssen keine Voranmeldungen an das Finanzamt übersendet werden.
Von der Gewerbesteuer sind Künstler befreit.
Kauf und Verkauf von NFT für Privatanleger
Der Kauf und der Verkauf von Non Fungible Token auf Webseiten wie www.opensea.io durch Privatanleger könnte hingegen als privates Veräußerungsgeschäft dem sachlichen Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Besteuerung von sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei jeder Kryptowährung um ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG. Diese Ansicht der Finanzverwaltung dürfte wohl auch auf die steuerliche Einordnung von NFTs zu übertragen sein.
Mithin unterfällt der Verkauf jedes NFTs grundsätzlich der Besteuerung nach § 23 EStG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein privates Veräußerungsgeschäft mit NFTs liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt. Ferner muss die Freigrenze (kein Freibetrag) von 599 Euro überschritten sein. Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten (insbesondere die Transaktionskosten) andererseits.
Werden entsprechende Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von NFTs bewusst gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, könnte eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) vorliegen.
von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)
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