Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

16.09.2021

Mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 wurde entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, sofern der Zinsberechnung für Verzinsungsräume ab dem 01.01.2014 ein monatlicher Zinssatz von 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Zeiträume ist der Gesetzgeber verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
(Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html)




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