Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit, der Auslandstätigkeitserlass

09.04.2021

Der Auslandstätigkeitserlass gewährt im Ausland tätigen Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der deutschen Einkommensteuer. In diesem Beitrag soll der Anwendungsbereich erörtert werden.

Nach dem Anwendungstätigkeitserlass, im Folgenden („ATE“) wird eine Steuerbefreiung gewährt, wenn ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten in einem Land mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht für einen inländischen Arbeitgeber einer begünstigten Tätigkeit nachgeht. Der ATE findet keine Anwendung, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt wird. Dies gilt auch für Unternehmen, die zwar privatrechtlich organisiert sind, sich jedoch hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanzieren.

Beabsichtigt ist es, ausschließlich Tätigkeiten für einen inländischen Arbeitgeber zu begünstigen. Dies rührte aus dem volkswirtschaftlichen Grund für den ATE, nämlich der Stärkung der Exportwirtschaft. Aufgrund des EuGH-Urteils (28.2.13, C-544/11 Petersen, BStBl. II, 847) ist der Anwendungsbereich jedoch auf Unternehmen mit Sitz in einem EU-oder EWR Land erweitert worden.

Die zeitliche Voraussetzung des ATE ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Monate im Ausland tätig ist. Eine vorübergehende Rückkehr nach Deutschland zwecks Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist bis zu 10 Tage unschädlich möglich. Krankheits- und Urlaubstage sind ebenfalls unschädlich, allerdings zählen diese Tage nicht für die Bemessung des Aufenthaltszeitraums.

Eine begünstigte Tätigkeit liegt vor, wenn die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder gewinnungsrechte im Zusammenhang mit

  • der Planung, Errichtung,Einrichtung,Inbetriebnahme,Erweiterung,Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Baumwerken oder ortsgebundenen großen Maschinen,
  • dem Aufsuchen von Bodenschätzen,
  • der Beratung ausländischer Auftraggeber im Hinblick auf die beiden erstgenannten Vorhaben (Fabriken bzw. Bodenschätze) oder
  • der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit
    (vgl. Praxis Internationale Steuerberatung, 10-2020, S. 284-288).



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