Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften auf Airbnb

09.09.2020

Bereits im Jahr 2018 haben die deutschen Finanzbehörden ein Ersuchen an die irischen Steuerbehörden versandt, um Daten über deutsche Steuerpflichtige zu erhalten, die Wohnraum über die Plattform Airbnb vermieten. In einer Pressemitteilung vom 02.09.2020 hat nun jüngst die Steueraufsicht Hamburg erklärt, einen entsprechenden Datensatz von Airbnb zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten zu haben.

Die Finanzverwaltung vermutet, dass nicht alle Personen, die ihren Wohnraum über Airbnb vermieten, diese Vermietungen auch in ihren Steuererklärungen deklariert haben.

Aus Sicht der Einkommensteuer stellt sich diese Situation wie folgt dar: grundsätzlich unterfällt die private Vermietung einer Wohnung oder von Teilen der Wohnung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch bei der Untervermietung einer angemieteten Wohnung. Einzig bei einer nur vorübergehenden und nur geringfügigen Vermietung kann aus Vereinfachungsgründen von einer Besteuerung der Einnahmen abgesehen werden. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) dürfen diese Einnahmen 520 Euro pro Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (R 21.2 Absatz 1 Satz 1 EStR).

Zumindest umsatzsteuerlich dürfte das Problem nicht ganz so groß sein. Zwar ist eine kurzfristige Vermietung nicht umsatzsteuerbefreit, sondern nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt nach der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, dass bei Bruttoumsätzen in Höhe von 17.500 Euro im Jahr (bzw. ab 2020: in Höhe von 22.000 Euro im Jahr) auf Antrag keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Wurden die Vermietungseinkünfte bisher nicht erklärt, dürfte regelmäßig der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Ob ein vorsätzliches Verhalten vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Allerdings dürfte ein bedingter Vorsatz nahe liegen, wenn eine Vermietung nicht zum ersten Mal erfolgte und eine Kenntnis der Steuerpflicht von Vermietungseinkünften unterstellt werden kann.

Sofern die Erklärung von Vermietungseinkünften über Airbnb bisher vergessen wurde, sollte mit der Abgabe einer Selbstanzeige daher nicht mehr allzu lange gewartet werden. Denn eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn die Tat entdeckt ist und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte wissen können (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Ob die Selbstanzeige im Fall von Airbnb daher noch möglich ist, muss ebenfalls in jedem Einzelfall entschieden werden. Nach der hier vertretenen Auffassung genügt das Wissen um ein solches Auskunftsersuchen gegenüber Airbnb noch nicht, um eine Tatendeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO anzunehmen. Auf der anderen Seite ist jedenfalls spätestens dann von einer Tatentdeckung auszugehen, wenn das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen die von Airbnb gelieferten Daten mit den Steuerakten abgleicht.

In jedem Falle sollte bei der Abfassung der Selbstanzeige professioneller Rechtsrat durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt eingeholt werden, der sich auf steuerstrafrechtlichen Fragen in seiner Berufspraxis spezialisiert hat.  

von Dr. Manfred Klein, LL.M.

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