Transparenzregister
Bereits im Jahr 2017 haben wir unser Mandanten informiert, dass im Zusammenhang mit der letzten Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG §§ 20 und 21) das sog. „Transparenzregister“ als ein weiteres Unternehmensregister geschaffen worden.
Bis zum 01.10.2017 waren die Meldungen vorzunehmen (§ 59 Abs. 1 GwG), soweit nicht eine Befreiungsregelug griff.
Die Nichtmeldung sowie die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 53 ff. GwG mit Bußgeldern von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden kann.
Eine erste Kontrolle in diesem Zusammenhang konnte bereits zum 31.12.2017 erfolgen. Aktuell gehen die ersten Bußgeldandrohungen bei unseren Mandanten aus die hier bislang nicht tätig geworden sind.
Was ist zu melden?
Zu melden sind einerseits die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein) und von im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG etc.), andererseits aber auch die wirtschaftlich Berechtigten von Treuhandgestaltungen sowie von vergleichbaren Rechtsgestaltungen.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt dabei gemäß § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 3 GwG u.a.:
- eine natürliche Person, die als Treugeber oder Verwalter handelt
- eine natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
- eine natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist
- eine natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt
Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind anzugeben
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Meldepflicht besteht bei juristischen Personen des Privatrechts und bei im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften nur dann nicht, wenn alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im deutschen Handels- oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).
Das wird beispielsweise bei einer GmbH regelmäßig der Fall sein, da sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ergeben (§ 40 GmbHG). Sofern alte Gesellschafterlisten (eingereicht vor dem 01.01.2007) nicht abrufbar sind, greift die Befreiungsregel nicht. Auch wenn die Geschäftsanteile treuhänderisch für einen anderen gehalten werden oder das Stimmrecht – etwa aufgrund eines Nießbrauchs – einem Dritten zusteht, sind Meldungen zum Transparenzregister regelmäßig erforderlich.
Bei Kommanditgesellschaften, bei denen die Beteiligung der Kommanditisten von den im Handelsregister eingetragenen Haftsummen abweichen und somit die Beteiligungsverhältnisse nicht richtig dargestellt werden, muss ebenfalls eine Meldung vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für die OHG, wenn die Gesellschafter unterschiedlich beteiligt sind.
Wer muss melden?
Die Meldung hat durch die betreffende juristische Person, die Gesellschaft oder den Treuhänder zu erfolgen.
Wie muss gemeldet werden?
Die vorgenannten Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen online an das Transparenzregister übermittelt werden. Hierzu muss sich der Meldepflichtige zunächst unter www.transparenzregister.de registrieren.
Überprüfung der Eintragungen Die Eintragung muss laufend - mindestens einmal jährlich - auf ihre Vollständigkeit und Aktualität überprüft werden.
Unser Angebot an Sie
Sofern Sie Unterstützung bei der Meldung zum Transparenzregister oder auch der regelmäßigen Prüfung und Dokumentation hierzu benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns einfach an, damit wir die Einzelheiten abstimmen können.