Besteuerung von blockchainbasierten Geschäftsmodellen und Kryptowährungen

Die Themen Blockchain und Bitcoins bzw. andere Kryptowährungen haben spätestens aufgrund der hohen Wertzuwächse nicht nur das öffentliche Bewusstsein und die Wirtschaft erreicht, sondern sind auch auf den Radar der Finanzbehörden gelangt. 

Steuerliches Vollzugsdefizit bei Kryptowährungen 

Das Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) hat in einer Studie für das Jahr 2017 festgestellt, dass der Staat allein für das Jahr 2017 mit bis zu 726 Mio. Euro mögliche Steuermehreinnahmen durch private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen erheben könnte. Neben der reinen Spekulation mit Kryptowährungen durch Trader gibt es auch ernsthafte Anwendungsszenarien z.B. in Form der Abbildung von realen Gegenständen oder Schuldverschreibungen durch Security Token auf einer Blockchain, welche dann zur Unternehmensfinanzierung genutzt werden können.

 

 

Allerdings sind insbesondere die ertragsteuerrechtlichen Fragen in weiten Teilen durch den Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung ungeklärt. Dazu gehören insbesondere Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen im Privat- und Betriebsvermögen. Aktuelle Fragen sind derzeit, ob Kryptowährungen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG sind, das Staking bzw. Lending von Kryptowährungen zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre führt oder ob in der Hingabe von Daten im Gegenzug für den Erhalt einer Kryptowährung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen können.

Rechtssprechung uneins

Auch die bisherigen Entscheidungen der Finanzgerichte lassen eine einheitliche Rechtsprechung zur ertragsteuerrechtlichen Bewertung von Kryptowährungen nicht erkennen.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung beispielsweise Kryptowährungen unproblematisch unter den Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 EStG gefasst. Mit harschen Worten hat hingegen das FG Nürnberg erst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass "letztlich bei der Qualifizierung einer „Kryptowährung“ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein [sollte] (...) worüber man eigentlich entscheidet" und die Vollziehung des Steuerbescheids aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgesetzt.

Dieses alles zeigt, dass für die richtige steuerrechtliche Einordnung nicht nur eine zivilrechtliche Vorstellung, sondern insbesondere auch eine konkrete Vorstellung vom technischen Aufbau und der Funktionsweise von Distributed-Ledger-Technologien sowie Kryptowährungen unabdingbar ist.

Vorgehen der Finanzverwaltung

Allerdings fehlt es häufig nicht nur auf der Seite der Finanzverwaltung an den technischen Grundkenntnissen bzw. dem notwendingen Vorstellungsvermögen. Dies hindert die Finanzbehörden jedoch nicht daran, Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen zu besteuern sowie ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, wenn entsprechende Sachverhalte den Finanzbehörden vorenthalten oder insoweit unrichtige bzw. unvollständige Angaben getätigt werden.

Unser Angebot an Sie

Durch unser steuerliches und technisches Wissen können wir unsere Mandanten optimal gegenüber den Finanzbehörden insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen im Privat- und Betriebsvermögen als auch verfahrensrechtlich bei der Steuerdeklaration, im Einspruchs- und Klageverfahren sowie bei Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen vertreten.

Zur Erstellung von Steuerreports bzw. zur Aufarbeitung der Transaktionshistorie bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei umfangreichen Trades oder bei komplizierten Sachverhalten mit Krpytowgewinnen (Tausch verschiedener Kryptowährungen gegeneinander, Forks, Ermittlung der konkreten Verbrauchsreihenfolge) können wir auf einen starken Partner zurückgreifen.

Aktuelle Entwicklungen zu der Besteuerung von Krypotwährungen und Vieles mehr finden Sie auch unter Aktuelles der GTK Rechtsanwälte. Daneben veröffentlichen wir regelmäßig zu den Themen Blockchain und Kryptowährungen in diversen Fachpublikation.

Expertenwissen gefragt

Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen sind kein Tagesgeschäft steuerlicher Berater. Daher ist hier absolutes Expertenwissen gefragt. Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (tax), hat sich daher auf dieses Themenfeld spezialisiert. 

Sein Fachwissen dokumentiert Herr Figatowski in diversen Veröffentlichungen in Fachmagazinen, seinem Blog und zuletzt mit der Veröffentlichung des Werks "Steuertsunami Bitcoin 2.0: Das Aktuellste für Anleger von Krypto + Steuerprofis".

Sie haben Fragen zur Besteuerung von blockchainbasierten Geschäftsmodellen und Kryptowährungen?

Nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf unter  +49 (0) 0228 967624-0 oder m.figatowski@gtkr.de.

Ihr Ansprechpartner

Martin Figatowski
Martin Figatowski
Rechtsanwalt | LL.M. (Taxation)
Tax Compliance Officer (C.H. Beck) | Certified Crypto Finance Expert, CCFE (Zürich) | Partner