Abfindungen

Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet für viele Menschen ein einschneidendes Ereignis im Leben, das alle treffen kann. Gerade in dieser Ausnahmesituation können die finanziellen Folgen durch eine entsprechende vorausschauende Planung im steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und im Bereich der Altersvorsorge minimiert werden. Über einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Erzbistum kann darüber hinaus die Kirchensteuer bezogen auf die Abfindung gemindert werden.

Steuerliche Beratung

Im Rahmen der Fünftelreglung können Abfindungen begünstigt besteuert werden. Die Anwendung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft welche bereits im Abwicklungsprozess mit dem alten Arbeitgeber berücksichtigt und vertraglich festgehalten werden sollten. Durch eine geschickte Steuerplanung und Analyse Ihrer individuellen steuerlichen Situation kann durch die richtige Wahl der Auszahlungszeitpunkts ein erheblicher Steuervorteil erlangt werden.

Keine Fünftelungsregelung mehr im Rahmen der Lohnabrechnung ab 2024

Bislang konnte die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG bereits im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt werden - es erfolgte entsprechend bereits mit der Lohnabrechnung eine höhere Nettoauszahlung. Ab 2024 ist dies nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

Altersversorge

Durch den Effekt der Fünftelregelung können Einzahlungen in Altersversorgeverträge im Jahr der Auszahlun der Abfindung steuerliche sehr attraktiv sein. Auch ist es möglich, dass der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung direkt in einen entsprechenden Vertrag einzahlt - und das sogar steuerfrei!

Zur Minderung von Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der ehemalige Arbeitgeber 50% des Ausgleichsbetrags steuer- und sozialabgabenfrei in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. 

 

Erstattung von Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen

Der Erlassantrag kann unter Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei Ihrer Landeskirche oder Ihrem (Erz)Bistum gestellt werden. Selbstverständlich werden dort alle Erlassanträge unter Beachtung des Steuergeheimnisses bearbeitet. Die Erstattung erfolgt durch die jeweilige Landeskirche oder das jeweilige (Erz)Bistum. Das Finanzamt erhält hierüber eine Mitteilung. Nahezu alle evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz)Bistümer in Nordrhein-Westfalen erstatten bei Abfindungszahlungen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer.

Sozialversicherung

Wie bin ich nach der Entlassung kranken- und rentenversichert? Welche Ansprüche bestehen beim Arbeitslosengeld? Welche Auswirkungen hat der Arbeitsplatzverlust auf meine zukünftige Rente? Wann kann ich diese zu welchen Konditionen in Anspruch nehmen? Welche Abschläge drohen? Sind freiwillige Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll? Diese und viele andere Fragen stellen sich zwangsläufig und bedürfen einer kompetenen Beratung. Gerade wenn das Rentenalter in greifbarer Nähe erscheint lassen sich durch entsprechende Gestaltungen die finanziellen Einbußen deutlich minimieren.

Abfindungsberatung für Unternehmen und Arbeitnehmer

Unser Angebot richtig sich auf der einen Seite an Unternehmen, welche Ihre Mitarbeiter im Rahmen von Abfindungsprogrammen umfassend informieren und beraten wollen. Auf der anderen Seite beraten wir auch Arbeitnehmer die diesen Service seitens des Arbeitgebers nicht gestellt bekommen um hier eine optimale Entscheidungsgrundlage und finanzielle Planungssicherheit zu erreichen.

Steuerliche Würdigung einer Outplacement-Beratung

Einige Arbeitgeber unterstützen Ihre Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und der entsprechenden Qualifikation für diesen. Grundsätzlich sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitsgebers nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei. Bei Outplacement-Beratungen vertritt die OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinformation 02/2020 v. 04.08.2020) jedoch die Auffasung, dass hier ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Insoweit ist der Vorteil des Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu versteuern. Es verbleibt jedoch der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehemer. 
 
Alternativ kann sich eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 2. Alternative EStG ergeben. Hier muss der Arbeitgeber eine dem SGB III entsprechende (Nachweis erforderlich) Qualifiktionsmaßnahme im Zusammenhang mit einer Auflösungsvereinbarung erbringen.

Haftung des Arbeitgebers für falsche Auskünfte

Erteilt ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der die Zahlung einer Abfindung vorsieht, überobligatorisch eine falsche oder unvollständige Auskunft auf eine Frage des Arbeitnehmers zu steuerrechtlichen Aspekten der Abfindungszahlung, haftet er nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB für den durch die schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft enstandenen Schaden (LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 5.11.2020, 17 Sa 12/20).

Umfassende Beratung in Sachen Abfindung

Aufgrund unserer Erfahrung im Rahmen der Betreuung von großen Unternehmen und deren Mitarbeitern im Bereich der Abfindungsberatung können wir auf ein großes Know-how in diesem Bereich zurückgreifen.

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Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Ihr Ansprechpartner

Michael Valder
Michael Valder
Diplom-Finanzwirt
Steuerberater | Partner