Auswandern mit Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Ripple etc.). Ein steuerliches Problem?

Viele Anleger, die Kryptowährungen im Privatvermögen halten, spielen ggf. mit dem Gedanken, Deutschland zu verlassen und in das Ausland zu ziehen. 

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Grundsätzlich ist man mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig, wenn man entweder seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung) in Deutschland hat. 

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 

Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben, so wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet. Damit stellt sich die Frage, ob dies zu einer Veräußerung der gehaltenen Kryptowährungen führen kann. 

Grundzüge §§ 22 Nr. 2, 23 EStG

Bekanntlich liegt ein privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt. 

Ferner muss die Freigrenze (kein Freibetrag) von 600 Euro überschritten sein. Liegt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr, so bleibt der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerfrei. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist schließlich im Rahmen der Beurteilung nach § 23 EStG jeder Veräußerungsvorgang einer Kryptowährung einzeln nach der sogenannten First-in-First-out (FiFo) Methode zu betrachten.  

Eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG setzt eine entgeltliche Übertragung der angeschafften Kryptowährungen auf einen Dritten voraus. Daher kann durch den Wegzug aus Deutschland eine Veräußerung der im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen nicht angenommen werden. Es liegt auch kein veräußerungsähnlicher Vorgang vor.

Außensteuergesetz (AStG)

Auswanderungswillige dürften schon einmal von dem Außensteuergesetz (AStG) gehört haben. Das Außensteuergesetz wurde 1973 eingeführt und soll bei einem Wegzug ins Ausland bzw. bei einer Verlagerung von Einkommen oder Vermögens in das Ausland das deutsche Besteuerungsrecht sicherstellen.

Zunächst kann sich eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG ergeben, wenn der Auswandernde an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt ist. 

Voraussetzung ist nach § 6 Abs. 1 Satz  AStG konkret, dass die natürliche Person insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet. Liegt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter 1 % kommt eine Wegzugsbesteuerung nicht in Betracht.

Es ist davon auszugehen, dass Kryptowährungen offensichtlich nicht als Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG anzusehen sind. 

AStG und Aragon (ANT)

Anders könnte die Beurteilung ggf. bei Dezentralen Autonomen Organisationen (DAO) ausfallen, z.B. bei der Aragon Organisation. Mit Hilfe der Aragon "governance Lego blocks" können DAO erschaffen werden. 

Die steuerliche Einordnung ist indes völlig unklar, da bereits die gesellschaftsrechtliche Einordnung eines DAO juristisch ungeklärt ist.

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist in § 2 AStG geregelt. 

Dabei ist zwischen den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu unterscheiden. Zu den persönlichen Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG gehört:

  • der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht 
  • als Deutscher 
  • insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. 

Sachlich setzt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in ein niedrig besteuertes ausländisches Gebieten wegzieht.

Der Gesetzgeber vermutet ein solches Gebiet, wenn das ausländische Gebiet von einer unverheirateten Person bei einem Einkommen von 77.000 Euro eine Einkommensteuer erhebt, die um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche Einkommensteuer. Schließlich muss die Person, wesentliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 

Wesentliche Interessen meint, dass die inländischen Einkünfte, d.h. solche, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind,

  • im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen (Nr. 2) oder 
  • zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen der Person, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermögens beträgt oder 
  • 154 000 Euro übersteigt.

Unter den Einkunftsbegriff fallen auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, wenn  bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG die veräußerten Wirtschaftsgüter (d.h. Kryptowährungen) nicht im Ausland belegen ist. 

Jedenfalls, wenn die Kryptowährungen auf einer Cold Wallet gespeichert sind und der Anleger sodann aus Deutschland wegzieht,  dürfte die Veräußerung der Kryptowährung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG innerhalb von 10 Jahren die erweiterte beschränkte Steuerpflicht auslösen, wenn ansonsten die übrigen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sind. 

Bei Wegzugsfällen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sollte daher stets ein auf Kryptowährungen spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

Für Rückfragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bin Rechtsanwalt bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de und meine persönliche Webseite unter www.martin-figatowski.de.

Ihr Ansprechpartner

Martin Figatowski
Martin Figatowski
Rechtsanwalt | LL.M. (Taxation)
Tax Compliance Officer (C.H. Beck) | Certified Crypto Finance Expert, CCFE (Zürich) | Partner