Prüfungspflicht für die Vollständigkeitserklärung für Verpackungen

Das Verpackungsgesetz löst seit 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Das Gesetz richtet sich vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher (unabhängig von der Lieferkette) und vergleichbare Zielgruppen erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) geschaffen.  

Erhebliche Strafen drohen

Zur Sicherstellung der Durchsetzung der neuen Regelungen sind neben Abmahnungen und anderen zivilrechtliche Strafen für Verstöße Bußgelder von bis zu EUR 200.000 vorgesehen.  

 

Betroffene Unternehmer    

Wer verpackte Waren für private Endverbraucher, oder gleichgestellte Anfallstellen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Die gleichgestellten Anfallstellen werden im VerpackG wie bisher definiert, das heißt, sie umfassen beispielsweise auch Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.      

Lizenzentgeltpflichtige Verpackungsarten  

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher,beziehungsweise gleichgestellte Anfallstellen“.  

Die ZSVR veröffentlicht auf ihrer Website einen Katalog, in dem branchespezifische Verpackungsarten und –größen aufgelistet sind und legt fest, ob diese systempflichtig sind.

Pflichten der betroffenen Unternehmer  

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des oben genannten Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:  

  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle, sofern folgende Mengenschwellen überschritten sind: 
  • 80 t Glas
  • 50 t Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen
  • 30 t Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-Aluminiumverpackungen    
  • Jährliche Prüfung der Vollständigkeitserklärung  

Sofern die vorgenannten Mengenschwellen überschritten sind, besteht für die Unternehmen die Verpflichtung, die Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater prüfen und bestätigen zu lassen.  

Eine frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Prüfers wird empfohlen.  

Unser Angebot an Sie

Unsere Experten sind bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister im Prüfregister registriert und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.

Ihre Ansprechpartner

Guido Blesius
Guido Blesius
Steuerberater | Partner
Marco Mandryk
Marco Mandryk
Steuerberater | Partner
Armin Theis
Armin Theis
Diplom-Betriebswirt
Steuerberater | Partner
Manfred Klein
Manfred Klein
Prof. Dr., Master of Laws
Steuerberater | Rechtsanwalt | Partner