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DBA Deutschland-Italien: Die Gegenberichtigung

Die Gegenberichtigung ist im internationalen Konzernsteuerkontext eine häufig übersehene Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Verrechnungspreisstreitigkeiten. Gemäß. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2017 soll die Gegenberichtigung ein brauchbares Mittel darstellen, eine durch Einkünftekorrekturen entstandene Doppelbesteuerung „auf dem kleinen Dienstweg zu“ zu beseitigen und ein langwieriges Verständigungsverfahren zu vermeiden.  

Im Fall des DBA Italien ist die Möglichkeit der Gegenberichtigung allerdings nicht im DBA selbst, sondern im Protokoll zum DBA Italien 1989 manifestiert. Nummer 7 des Protokolls bezieht sich im Wesentlichen auf den Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 1977, wonach wenn ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens nach Artikel 9 OECD-MA berichtigt, der andere Staat eine Gegenberichtigung der Gewinne des verbundenen Unternehmens vornehmen soll. Verrechnungspreiskorrekturen werden in Italien üblicherweise in einem Dokument beschrieben und festgestellt, dass einem Prüfungsbericht i.S.d. § 202 Abs. 1 S. 1 u. 2 AO sehr nahe kommt. Dieses Dokument wird von der italienischen Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) erstellt, die als Bindeglied zwischen dem Wirtschafts- und Finanzministerium (Dipartimento delle Finanze) und den einzelnen Finanzämtern fungiert.

Im Unterschied zu Deutschland unterschreibt der Steuerpflichtige in Italien das besagte Dokument und erklärt damit sein Einverständnis zu den Korrekturen und dass er von einem Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens absehen wird. Demnach ist auch aufgrund der Sicherheit, dass ein Verständigungsverfahren auf italienischer Seite nicht zu befürchten ist, bei Einkünftekorrekturen in Italien die Gegenberichtigung zur vollständigen oder zumindest partiellen Beseitigung der Doppelbesteuerung ein sehr brauchbares Mittel.

Bei deutschen Einkünftekorrekturen ist der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens jedoch erfahrungsgemäß häufig noch die bessere Wahl. Dies rührt daher, dass die Begründungen der Einkünftekorrekturen von deutschen Betriebsprüfungen regelmäßig dem Druck der ausländischen Finanzverwaltungen nicht standhalten und es somit regelmäßig zu einer (partiellen) Rücknahme der Korrektur im Verständigungsverfahren kommt
(vgl. IWB 19/2020, S. 785-790).