Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, erst nach den Osterfeiertagen einleiten. Dies gilt auch für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen im ersten Quartal 2021 abläuft. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Auszug aus einer Information des Bundesamtes für Justiz) |
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