Im Rahmen des Referentenentwurfs zu einem Jahressteuergesetz 2022 sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
- weitgehende Abschaffung Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung Registerfälle für Drittlizenzen (Ausnahme: § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)), § 49 EStG
- Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EStG
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %, § 7 Abs. 4 EStG
- vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, § 10 Abs. 3 EStG
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, § 20 Abs. 9 EStG
- Anhebung des Ausbildungsfreibetrags, § 33a EStG
- Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
- Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
- Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021
(Auszug aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums)
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