Energiepreispauschale für StudierendeStudierende und Fachschüler:innen sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale (EPP) sollen haben:
Maßgeblich für die Auszahlung er Pauschale ist, dass die Berechtigten am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind Die Zahlung der EPP soll nur auf Antrag erfolgen. Zu diesem Zweck wird aktuell eine digitale Antragsplattform entwickelt. Die Länder sollen die jeweiligen Stellen bestimmen, die die EPP dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Die EPP wird nicht der Besteuerung unterliegen und soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21.12.2022 in Kraft treten. (Auszug aus einem Newsletter der Bundesregierung) |
Weitere News:
15.10.2025: Rechengrößen in der Sozialversicherung
13.10.2025: Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand
09.10.2025: Kündigung im Minijob: Fristen für Arbeitgeber und Beschäftigte
08.10.2025: Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro
06.10.2025: Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024 um 0,2% höher als im Vorjahr
Alle News anzeigen